4. Die Staatseinrichtungen. 35
Ermittlung des Wahlergebnisses auf den dritten Tag
nach dem Wahltermine drei bis sechs Wähler aus der
Zahl der in der Klasse der „übrigen Höchst-
besteuerten* Wahlberechtigten als Wahlausschuß, und
dieser Wahlausschuß sieht die Protokolle durch und
stellt das Ergebnis fest. Als gewählt zum Abgeord-
neten gilt der, welcher eine die Hälfte der ab-
gegebenen gültigen Stimmen übersteigende Stimmen-
zahl (absolute Stimmenmehrheit) für sich hat. Mangels
absoluter Stimmenmehrheit hat der Bezirksdirektor
zur Vornahme einer engeren Wahl zwischen den-
jenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen
erhalten haben, einen Termin — nicht später als zehn
Tage nach dem Wahlfeststellungstermin — anzu-
‚beraumen. |
Für die allgemeinen Wahlen der 23 Abgeordneten
durch die nicht in der Klasse der größeren Grund-
besitzer und der übrigen Höchstbesteuerten Wählen-
den gilt folgendes:
Das Großherzogtum wird in 23 Wahlbezirke der-
artig geteilt, daß der erste Verwaltungsbezirk 6, der
zweite 6, der dritte 4, der vierte 3 und der fünfte
4 Wahlbezirke umfaßt. In jedem Wahlbezirke wird ein
Abgeordneter gewählt. Jeder der 23 Wahlbezirke um-
faßt Urwahlbezirke, in welchen von den in die
Liste eingetragenen Wahlberechtigten die Wahl-
männer zur Wahl des Abgeordneten gewählt werden ®?.
Fähig, zum Wahlmann gewählt zu werden, ist
jeder, welcher die Erfordernisse für die allgemeine
Wahlberechtigung erfült, außerdem aber das
25. Lebensjahr zurückgelegt und in dem Urwahlbezirk,
22 Hiernach erweist sich das weimarische Landtags-
wahlrecht als ein Zwischengebilde zwischen der reinen
direkten Wahl, wie sie beispielsweise zum Deutschen
Reichstag stattfindet, und zwischen der reinenindirekten
Wahl, wie etwa zum Preußischen Abgeordnetenhaus.
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 3