4. Die Staatseinrichtungen. 37
Landtage ein mündlicher und ein schriftlicher Verkehr
statt. Ersterer wird vermittelt durch die Erklärungen
der Regierungskommissare in den Sitzungen des Land-
tages und der Ausschüsse. Ein schriftlicher Verkehr
des Landtags ist nur mit dem Staatsministerium, nicht
mit anderen Behörden angängig.
Der Landesfürst unterbreitet dem Landtag seine
Vorschläge und Entschließungen entweder durch landes-
fürstliche, von ihm selbst unterzeichnete und von
‚wenigstens einem Departementschef des Staats-
ministeriums gegengezeichnete Dekrete, oder er läßt
sie durch Dekrete des Staatsministeriums kundtun,
die ebenfalls von wenigstens einem Departements-
chef unterzeichnet werden. Die Form der landes-
fürstlichen Dekrete ist nur bei der landesfürst-
lichen Proposition und Sanktion von Verfassungs-
änderungen sowie bei der Schließung und bei der
Auflösung des Landtags notwendig, Im übrigen
ergeht auch ein landesfürstliches Dekret an den Land-
tagsvorstand bei der Ausschreibung eines Landtags.
Der Landtag seinerseits übergibt seine Beschlüsse
dem Landesfürsten in „untertänigsten Erklärungs-
schriften“, welche im Namen „des Landtags im Groß-
herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach“ von dem Präsi-
denten desselben, eventuell dem Stellvertreter unter-
zeichnet werden. Die auf selbständige Anträge von
Abgeordneten, auf Petitionen und Beschwerden ge-
faßten Beschlüsse des Landtags werden, insoweit sie
nicht ausnahmsweise in sehr dringenden Fällen durch
besondere Erklärungsschriften zur Kenntnis der Staats-
regierung gebracht werden, nach den betreffenden
Departements und deren Abteilungen geordnet, in
eine „untertänigste Interzessionalschrift“ zusammen-
gefaßt, welche vor dem Schlusse des Landtags dem
Landesfürsten übergeben und dem ordentlichen Land-
tage der nächsten Finanzperiode beantwortet wird.