Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 37 
Landtage ein mündlicher und ein schriftlicher Verkehr 
statt. Ersterer wird vermittelt durch die Erklärungen 
der Regierungskommissare in den Sitzungen des Land- 
tages und der Ausschüsse. Ein schriftlicher Verkehr 
des Landtags ist nur mit dem Staatsministerium, nicht 
mit anderen Behörden angängig. 
Der Landesfürst unterbreitet dem Landtag seine 
Vorschläge und Entschließungen entweder durch landes- 
fürstliche, von ihm selbst unterzeichnete und von 
‚wenigstens einem Departementschef des Staats- 
ministeriums gegengezeichnete Dekrete, oder er läßt 
sie durch Dekrete des Staatsministeriums kundtun, 
die ebenfalls von wenigstens einem Departements- 
chef unterzeichnet werden. Die Form der landes- 
fürstlichen Dekrete ist nur bei der landesfürst- 
lichen Proposition und Sanktion von Verfassungs- 
änderungen sowie bei der Schließung und bei der 
Auflösung des Landtags notwendig, Im übrigen 
ergeht auch ein landesfürstliches Dekret an den Land- 
tagsvorstand bei der Ausschreibung eines Landtags. 
Der Landtag seinerseits übergibt seine Beschlüsse 
dem Landesfürsten in „untertänigsten Erklärungs- 
schriften“, welche im Namen „des Landtags im Groß- 
herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach“ von dem Präsi- 
denten desselben, eventuell dem Stellvertreter unter- 
zeichnet werden. Die auf selbständige Anträge von 
Abgeordneten, auf Petitionen und Beschwerden ge- 
faßten Beschlüsse des Landtags werden, insoweit sie 
nicht ausnahmsweise in sehr dringenden Fällen durch 
besondere Erklärungsschriften zur Kenntnis der Staats- 
regierung gebracht werden, nach den betreffenden 
Departements und deren Abteilungen geordnet, in 
eine „untertänigste Interzessionalschrift“ zusammen- 
gefaßt, welche vor dem Schlusse des Landtags dem 
Landesfürsten übergeben und dem ordentlichen Land- 
tage der nächsten Finanzperiode beantwortet wird.
	        
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