4. Die Staatseinrichtungen. 41
I. mit fester Besoldung,
II. mit aufsteigender Besoldung,
III. mit Höchstbesoldung (Besoldung bis zu einem
bestimmten Betrage ohne Altersstufen).
Beamte, denen eine Stelle mit fester Besoldung
verliehen wird, erhalten die volle Besoldung in der
Regel bei der Verleihung der Stelle.
Beamte, denen eine Stelle mit aufsteigender
Besoldung übertragen wird, erhalten beim Eintritt in
die Stelle die Besoldung der untersten Stufe und von
drei zu drei Jahren Dienstalterszulagen bis zur Er-
reichung der Besoldung der obersten Stufe. Hierzu
ist noch zu bemerken: Beamten, welche nach Er-
langung der Anstellungsfähigkeit vor ihrer ersten An-
stellung auf Anordnung oder mit Genehmigung der
zuständigen Behörde dienstlich verwendet worden sind,
kann ein Teil der Zeit dieser Verwendung als Be-
soldungsdienstzeit angerechnet werden; desgleichen
kann die Zeit ganz oder teilweise angerechnet werden,
die ein Beamter im Dienste des Reiches oder eines
anderen Staates, im Hof-, Gemeinde-, Kirchen- oder
Schuldienst angestellt oder verwendet oder die er als
Rechtsanwalt, -Arzt oder in einem ähnlichem Berufe
tätig war.
Im Falle der Versetzung in eine andere Beamten-
klasse wird der Beamte dort in diejenige Stufe ein-
gereiht, deren Besoldung gegenüber der bisherigen die
nächsthöhere ist.
Die Anfangsbesoldung eines Beamten, dessen erste
Anstellung in einer Stelle mit Höchstbesoldung erfolgt,
wird nach den Umständen des einzelnen Falles be-
messen.
Nach $ 16 des Gesetzes über den Zivilstaats-
dienst ist es keinem Staatsdiener gestattet, ohne
Genehmigung der Anstellungsbehörde einem Neben-
erwerbszweig nachzugehen. Desgleichen hat er sich