Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 41 
I. mit fester Besoldung, 
II. mit aufsteigender Besoldung, 
III. mit Höchstbesoldung (Besoldung bis zu einem 
bestimmten Betrage ohne Altersstufen). 
Beamte, denen eine Stelle mit fester Besoldung 
verliehen wird, erhalten die volle Besoldung in der 
Regel bei der Verleihung der Stelle. 
Beamte, denen eine Stelle mit aufsteigender 
Besoldung übertragen wird, erhalten beim Eintritt in 
die Stelle die Besoldung der untersten Stufe und von 
drei zu drei Jahren Dienstalterszulagen bis zur Er- 
reichung der Besoldung der obersten Stufe. Hierzu 
ist noch zu bemerken: Beamten, welche nach Er- 
langung der Anstellungsfähigkeit vor ihrer ersten An- 
stellung auf Anordnung oder mit Genehmigung der 
zuständigen Behörde dienstlich verwendet worden sind, 
kann ein Teil der Zeit dieser Verwendung als Be- 
soldungsdienstzeit angerechnet werden; desgleichen 
kann die Zeit ganz oder teilweise angerechnet werden, 
die ein Beamter im Dienste des Reiches oder eines 
anderen Staates, im Hof-, Gemeinde-, Kirchen- oder 
Schuldienst angestellt oder verwendet oder die er als 
Rechtsanwalt, -Arzt oder in einem ähnlichem Berufe 
tätig war. 
Im Falle der Versetzung in eine andere Beamten- 
klasse wird der Beamte dort in diejenige Stufe ein- 
gereiht, deren Besoldung gegenüber der bisherigen die 
nächsthöhere ist. 
Die Anfangsbesoldung eines Beamten, dessen erste 
Anstellung in einer Stelle mit Höchstbesoldung erfolgt, 
wird nach den Umständen des einzelnen Falles be- 
messen. 
Nach $ 16 des Gesetzes über den Zivilstaats- 
dienst ist es keinem Staatsdiener gestattet, ohne 
Genehmigung der Anstellungsbehörde einem Neben- 
erwerbszweig nachzugehen. Desgleichen hat er sich
	        
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