4, Die Staatseinrichtungen. 43
Unter Belassung des vier Fünftel der Besoldung be-
tragenden Wartegeldes und des Ranges können Staats-
diener ihrer Dienstverrichtungen enthoben (zur Dis-
position. gestellt) werden, dann nämlich, wenn die
betreffenden Stellen entbehrlich werden, oder wenn
ein Staatsdiener länger als ein halbes Jahr. an den
Dienstgeschäften durch Krankheit verhindert ist, ohne
daß Aussicht auf baldige Besserung besteht, 'schließ-
lich bei nichtrichterlichen Beamten auch dann, wenn
die Zur-Disposition-Stellung mit Rücksicht auf die
‚Verwaltung des öffentlichen Dienstes für angemessen
erachtet wird. Die zur Disposition gestellten Staats-
diener bleiben in dem Rechtsverhältnis eines Staats-
dieners; es kann ihnen jederzeit eine ihrer Berufs-
bildung und ihrem früheren Dienste angemessene
Stelle übertragen werden. Mit dem Wiedereintritt in
ein Amt erlangen sie alsdann den Anspruch auf eine
Besoldung von mindestens gleicher Höhe, als wie sie
dieselbe vor der Stellung zur Disposition bezogen.
Für die Besorgung einzelner Aufträge haben die zur
Disposition gestellten Diener Ersatz ihres etwaigen
Aufwandes zu beanspruchen. In gewissen Fällen geht
der Bezug des Wartegeldes verloren, namentlich dann,
wenn der zur Disposition Gestellte sich weigert, Auf-
träge der Staatsregierung zu vollziehen oder in den
aktiven. Dienst wieder einzutreten.
Über die Pension der Staatsbeamten bestimmt
$ 34 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst folgendes:
„Unwiderruflich angestellte Staatsdiener, welche
wegen einer nicht durch ihre eigene grobe Ver-
schuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen
Schwäche zur Verwaltung ihres Amtes bleibend un-
fähig geworden sind, ingleichen die das 40. Dienst-
jahr oder das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben,
können ihre Entlassung nehmen und den gesetzlichen
Ruhegehalt fordern.“