Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4, Die Staatseinrichtungen. 43 
Unter Belassung des vier Fünftel der Besoldung be- 
tragenden Wartegeldes und des Ranges können Staats- 
diener ihrer Dienstverrichtungen enthoben (zur Dis- 
position. gestellt) werden, dann nämlich, wenn die 
betreffenden Stellen entbehrlich werden, oder wenn 
ein Staatsdiener länger als ein halbes Jahr. an den 
Dienstgeschäften durch Krankheit verhindert ist, ohne 
daß Aussicht auf baldige Besserung besteht, 'schließ- 
lich bei nichtrichterlichen Beamten auch dann, wenn 
die Zur-Disposition-Stellung mit Rücksicht auf die 
‚Verwaltung des öffentlichen Dienstes für angemessen 
erachtet wird. Die zur Disposition gestellten Staats- 
diener bleiben in dem Rechtsverhältnis eines Staats- 
dieners; es kann ihnen jederzeit eine ihrer Berufs- 
bildung und ihrem früheren Dienste angemessene 
Stelle übertragen werden. Mit dem Wiedereintritt in 
ein Amt erlangen sie alsdann den Anspruch auf eine 
Besoldung von mindestens gleicher Höhe, als wie sie 
dieselbe vor der Stellung zur Disposition bezogen. 
Für die Besorgung einzelner Aufträge haben die zur 
Disposition gestellten Diener Ersatz ihres etwaigen 
Aufwandes zu beanspruchen. In gewissen Fällen geht 
der Bezug des Wartegeldes verloren, namentlich dann, 
wenn der zur Disposition Gestellte sich weigert, Auf- 
träge der Staatsregierung zu vollziehen oder in den 
aktiven. Dienst wieder einzutreten. 
Über die Pension der Staatsbeamten bestimmt 
$ 34 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst folgendes: 
„Unwiderruflich angestellte Staatsdiener, welche 
wegen einer nicht durch ihre eigene grobe Ver- 
schuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen 
Schwäche zur Verwaltung ihres Amtes bleibend un- 
fähig geworden sind, ingleichen die das 40. Dienst- 
jahr oder das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
können ihre Entlassung nehmen und den gesetzlichen 
Ruhegehalt fordern.“
	        
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