Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

44 II, Das Großherzogtum als Staat usw. 
Dazu heißt es im Nachtragsgesetz vom 7. März 
1883, daß nach dem Ermessen der Staatsregierung 
auch den widerruflich angestellten Dienern bei 
mindestens dreijähriger einwandfreier Dienstzeit sowie 
ihren Hinterbliebenen eine entsprechende Pension ge- 
währt werden kann. Ebenso bleibt dem Staatsdiener, 
welcher aus einer unwiderruflichen Anstellung in eine 
widerrufliche übergetreten ist, der Pensionsanspruch 
aus der früheren Stelle für sich und seine Hinter- 
bliebenen erhalten. 
Unter den genannten Umständen kann ein 
Staatsdiener auch wider seinen Willen pensioniert 
werden. Die Pension, welche nach der _ letzt- 
empfangenen Besoldung‘ berechnet wird, beträgt 
bei zehn und weniger Dienstjahren 40 °/o, für jedes 
weitere, auch nur begonnene Dienstjahr 11/3 %/o mehr, 
jedoch nicht über 80 /o. Eine Ausnahmeberechnung 
findet in dem Falle statt, daß ein Staatsdiener in 
Erfüllung seines amtlichen Berufs ohne grobe Ver- 
schuldung beschädigt und dadurch dienstunfähig wird. 
In solchem Falle erhält er eine Pension von 80 °/o 
ohne Rücksicht auf seine Dienstjahre. Die Pension 
geht verloren, wenn der Staatsdiener sich gewisser 
Vergehen schuldig gemacht hat, die, wenn er sich 
noch im Dienste befunden hätte, seine Amtsentlassung 
zur Folge gehabt haben würden, desgleichen, wenn 
ein Staatsdiener ohne Erlaubnis in bleibende Dienste 
eines anderen Staates tritt. 
Bei schweren wiederholten Verfehlungen ($ 45 
des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst) findet Zu- 
rückversetzung des Beamten in eine dem Gehalte 
und Range nach geringere Stelle oder Dienstent- 
lassung statt. 
Was die Versorgung der Witwen und Waisen 
verstorbener Staatsdiener anbetrifft, so bestimmt das 
Gesetz vom 6. April 1821, das nur unwesentliche
	        
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