44 II, Das Großherzogtum als Staat usw.
Dazu heißt es im Nachtragsgesetz vom 7. März
1883, daß nach dem Ermessen der Staatsregierung
auch den widerruflich angestellten Dienern bei
mindestens dreijähriger einwandfreier Dienstzeit sowie
ihren Hinterbliebenen eine entsprechende Pension ge-
währt werden kann. Ebenso bleibt dem Staatsdiener,
welcher aus einer unwiderruflichen Anstellung in eine
widerrufliche übergetreten ist, der Pensionsanspruch
aus der früheren Stelle für sich und seine Hinter-
bliebenen erhalten.
Unter den genannten Umständen kann ein
Staatsdiener auch wider seinen Willen pensioniert
werden. Die Pension, welche nach der _ letzt-
empfangenen Besoldung‘ berechnet wird, beträgt
bei zehn und weniger Dienstjahren 40 °/o, für jedes
weitere, auch nur begonnene Dienstjahr 11/3 %/o mehr,
jedoch nicht über 80 /o. Eine Ausnahmeberechnung
findet in dem Falle statt, daß ein Staatsdiener in
Erfüllung seines amtlichen Berufs ohne grobe Ver-
schuldung beschädigt und dadurch dienstunfähig wird.
In solchem Falle erhält er eine Pension von 80 °/o
ohne Rücksicht auf seine Dienstjahre. Die Pension
geht verloren, wenn der Staatsdiener sich gewisser
Vergehen schuldig gemacht hat, die, wenn er sich
noch im Dienste befunden hätte, seine Amtsentlassung
zur Folge gehabt haben würden, desgleichen, wenn
ein Staatsdiener ohne Erlaubnis in bleibende Dienste
eines anderen Staates tritt.
Bei schweren wiederholten Verfehlungen ($ 45
des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst) findet Zu-
rückversetzung des Beamten in eine dem Gehalte
und Range nach geringere Stelle oder Dienstent-
lassung statt.
Was die Versorgung der Witwen und Waisen
verstorbener Staatsdiener anbetrifft, so bestimmt das
Gesetz vom 6. April 1821, das nur unwesentliche