46 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
gestellt gewesenen Staatsdiener, ingleichen von deren
Extrabesoldungen und Wartegeldern, nicht aber von
Ruhegehalten (Pensionen) zu gewähren.
Zu bemerken ist noch, daß eine Witwenpension
nicht weniger wie 100 Mark betragen soll.
Der Satz, daß jeder Beamte für seine Amts-
tätigkeit verantwortlich ist, hat eine Spezialisierung
hinsichtlich der Departementschefs des Staats-
ministeriums gefunden. Es sei hierauf an dieser
Stelle noch kurz eingegangen.
Nach $ 42 des Revidierten Grundgesetzes kann.
der Landtag wegen der Amtsführung der Departements-
chefs Klage erheben, für welche ein besonderer
„Staatsgerichtshof“ gebildet wird. Dieser
Staatsgerichtshof besteht nach dem Nachtragsgesetz
vom 27. März 1878 aus dem Präsidenten des Ober-
landesgerichts und zwölf Räten. Er hat seinen Sitz
in Jena. Die zwölf Räte sind zur Hälfte durch den
Landesfürsten, zur Hälfte durch den Landtag zu
erwählen, und zwar müssen sich je zwei Räte des
Oberlandesgerichts darunter befinden. Den Vorsitz
führt der Präsident des Oberlandesgerichts, im Ver-
hinderungsfall der älteste Rat.
Die näheren Bestimmungen über die Erhebung
von Anklagengegen die Departementschefs
enthält das Gesetz vom 22. Oktober 1850. Folgendes
ist daraus hervorzuheben: Ein Antrag auf: Klage-
erhebung kann beim Landtag wirksam nur eingebracht
werden, wenn er von mindestens 15 Abgeordneten
unterstützt ist. Der Landtag wählt in diesem Fall
einen Ausschuß. Dieser oder, wenn der Landtag
nicht versammelt war, der Landtagsvorstand sorgt
für die einstweilige Aufklärung der in:der Anklage
enthaltenen Punkte. Nach Äußerung des Aus-
schusses usw. faßt demnächst der Landtag Beschluß.
Ergeht er auf Klageerhebung,. so wählt der Ausschuß