Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

46 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
gestellt gewesenen Staatsdiener, ingleichen von deren 
Extrabesoldungen und Wartegeldern, nicht aber von 
Ruhegehalten (Pensionen) zu gewähren. 
Zu bemerken ist noch, daß eine Witwenpension 
nicht weniger wie 100 Mark betragen soll. 
Der Satz, daß jeder Beamte für seine Amts- 
tätigkeit verantwortlich ist, hat eine Spezialisierung 
hinsichtlich der Departementschefs des Staats- 
ministeriums gefunden. Es sei hierauf an dieser 
Stelle noch kurz eingegangen. 
Nach $ 42 des Revidierten Grundgesetzes kann. 
der Landtag wegen der Amtsführung der Departements- 
chefs Klage erheben, für welche ein besonderer 
„Staatsgerichtshof“ gebildet wird. Dieser 
Staatsgerichtshof besteht nach dem Nachtragsgesetz 
vom 27. März 1878 aus dem Präsidenten des Ober- 
landesgerichts und zwölf Räten. Er hat seinen Sitz 
in Jena. Die zwölf Räte sind zur Hälfte durch den 
Landesfürsten, zur Hälfte durch den Landtag zu 
erwählen, und zwar müssen sich je zwei Räte des 
Oberlandesgerichts darunter befinden. Den Vorsitz 
führt der Präsident des Oberlandesgerichts, im Ver- 
hinderungsfall der älteste Rat. 
Die näheren Bestimmungen über die Erhebung 
von Anklagengegen die Departementschefs 
enthält das Gesetz vom 22. Oktober 1850. Folgendes 
ist daraus hervorzuheben: Ein Antrag auf: Klage- 
erhebung kann beim Landtag wirksam nur eingebracht 
werden, wenn er von mindestens 15 Abgeordneten 
unterstützt ist. Der Landtag wählt in diesem Fall 
einen Ausschuß. Dieser oder, wenn der Landtag 
nicht versammelt war, der Landtagsvorstand sorgt 
für die einstweilige Aufklärung der in:der Anklage 
enthaltenen Punkte. Nach Äußerung des Aus- 
schusses usw. faßt demnächst der Landtag Beschluß. 
Ergeht er auf Klageerhebung,. so wählt der Ausschuß
	        
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