Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die. Staatseinrichtungen. 47 
einen oder mehrere „Aktoren“ zur weiteren Fort- 
führung der Sache. Die Aktoren reichen dem Präsi- 
denten des Staatsgerichtshofs die Anzeige ein, worauf 
dem Angeklagten eine Abschrift mit Fristsetzung zur 
Äußerung zugefertigt wird. Spätestens nach Ablauf 
der Frist wird. sodann der Staatsgerichtshof vom 
Präsidenten zusammenberufen. Weist er die Anklage 
nicht sofort als unbegründet zurück, so bestellt er 
eine aus drei Mitgliedern inländischer Justizkollegien 
(weimarischer Gerichte), welche nicht Mitglieder des 
Staatsgerichtshofs sind, bestehende Kommission zur 
Führung der Voruntersuchung. Nach Schluß der 
Voruntersuchung hat sich der Staatsgerichtshof zu 
entscheiden, ob er den Departementschef in den An- 
klagezustand versetzt. oder nicht. Ein Rechtsmittel 
gegen das Erkenntnis des Staatsgerichtshofs steht 
weder dem Angeklagten noch den Aktoren des Land- 
tags zu. Die Vollstreckung des Straferkenntnisses 
hat auf Anordnung des Staatsgerichtshofs dasjenige 
Gericht zu übernehmen, bei welchem der Verurteilte: 
seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. 
Hinsichtlich der Reichsbeamten im Großherzog- 
tum8° wird auf das Reichsgesetz vom 31... März 
1873 betreffend 'die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten usw., verwiesen. 
Wegen der Gemeindebeamten siehe das später 
über. die Gemeindebehörden Gesagte. 
Durch die Gesamtheit der Beamten werden die 
sogenannten Behörden gebildet. Ihre Organisation 
im Großherzogtum beruht letzthin auf dem Gesetz. 
über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 
5. März 1850. 
0 In Frage kommen hauptsächlich die Beamten im_ 
Post- und Telegraphendienst.
	        
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