4. Die. Staatseinrichtungen. 47
einen oder mehrere „Aktoren“ zur weiteren Fort-
führung der Sache. Die Aktoren reichen dem Präsi-
denten des Staatsgerichtshofs die Anzeige ein, worauf
dem Angeklagten eine Abschrift mit Fristsetzung zur
Äußerung zugefertigt wird. Spätestens nach Ablauf
der Frist wird. sodann der Staatsgerichtshof vom
Präsidenten zusammenberufen. Weist er die Anklage
nicht sofort als unbegründet zurück, so bestellt er
eine aus drei Mitgliedern inländischer Justizkollegien
(weimarischer Gerichte), welche nicht Mitglieder des
Staatsgerichtshofs sind, bestehende Kommission zur
Führung der Voruntersuchung. Nach Schluß der
Voruntersuchung hat sich der Staatsgerichtshof zu
entscheiden, ob er den Departementschef in den An-
klagezustand versetzt. oder nicht. Ein Rechtsmittel
gegen das Erkenntnis des Staatsgerichtshofs steht
weder dem Angeklagten noch den Aktoren des Land-
tags zu. Die Vollstreckung des Straferkenntnisses
hat auf Anordnung des Staatsgerichtshofs dasjenige
Gericht zu übernehmen, bei welchem der Verurteilte:
seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
Hinsichtlich der Reichsbeamten im Großherzog-
tum8° wird auf das Reichsgesetz vom 31... März
1873 betreffend 'die Rechtsverhältnisse der Reichs-
beamten usw., verwiesen.
Wegen der Gemeindebeamten siehe das später
über. die Gemeindebehörden Gesagte.
Durch die Gesamtheit der Beamten werden die
sogenannten Behörden gebildet. Ihre Organisation
im Großherzogtum beruht letzthin auf dem Gesetz.
über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom
5. März 1850.
0 In Frage kommen hauptsächlich die Beamten im_
Post- und Telegraphendienst.