Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

50 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
gegangen wird, sei zunächst noch der Einrichtung des 
Gesamtministeriums gedacht, auf das bereits 
einmal Bezug genommen wurde. Als Gesamt- 
ministerium treten die Chefs der einzelnen Ministerial- 
departements zusammen, und zwar 
in allen Fällen, in welchen die Entschließung des 
Staatsoberhauptes verfassungsmäßig einzuholen ist, 
in den Fällen, in welchen das Gesamtministerium 
als solches nach besonderer gesetzlicher Bestimmung 
eine Entscheidung zu geben hat, und 
in den Fällen, welche das Staatsoberhaupt oder 
der betreffende Departementschef zur Beratung im 
Gesamtministerium besonders bestimmen. 
Vergl. 88 62—64 des Gesetzes vom 5. März 1850. 
a) Die Departementsabteilung des Grofsherzog- 
lichen Hauses. 
Sie hat die Angelegenheiten des Großherzoglichen 
Hauses und des Hofstaats wahrzunehmen, führt die 
Oberaufsicht über die Verwaltung des Kronguts und 
über die Fideikommisse des landesherrlichen Hauses 
sowie über den Haushalt und die dem Departement 
direkt unterstellten Behörden und Anstalten. Von 
diesen wurden bereits das Hofmarschallamt und die 
Fideikommißverwaltung des Großherzoglichen Hauses 
erwähnt. 
Es sei weiterhin das Hofstallamt genannt, das 
als selbständige Behörde unter der Leitung des Ober- 
stallmeisters die Angelegenheiten des Marstalls und 
des einschlägigen Kasse- und Rechnungswesens be- 
sorgt. Dem jeweiligen Chef des Hofstallamts liegt 
außerdem die Verwaltung des Gestüts Allstedt ob. 
Dem Departement des Großherzoglichen Hauses 
unterstellte Kunstinstitute sind die Kunstschule 
zu Weimar und das Goethe- und Schiller- 
Archiv. Erstere dient der Ausbildung junger Maler
	        
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