50 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
gegangen wird, sei zunächst noch der Einrichtung des
Gesamtministeriums gedacht, auf das bereits
einmal Bezug genommen wurde. Als Gesamt-
ministerium treten die Chefs der einzelnen Ministerial-
departements zusammen, und zwar
in allen Fällen, in welchen die Entschließung des
Staatsoberhauptes verfassungsmäßig einzuholen ist,
in den Fällen, in welchen das Gesamtministerium
als solches nach besonderer gesetzlicher Bestimmung
eine Entscheidung zu geben hat, und
in den Fällen, welche das Staatsoberhaupt oder
der betreffende Departementschef zur Beratung im
Gesamtministerium besonders bestimmen.
Vergl. 88 62—64 des Gesetzes vom 5. März 1850.
a) Die Departementsabteilung des Grofsherzog-
lichen Hauses.
Sie hat die Angelegenheiten des Großherzoglichen
Hauses und des Hofstaats wahrzunehmen, führt die
Oberaufsicht über die Verwaltung des Kronguts und
über die Fideikommisse des landesherrlichen Hauses
sowie über den Haushalt und die dem Departement
direkt unterstellten Behörden und Anstalten. Von
diesen wurden bereits das Hofmarschallamt und die
Fideikommißverwaltung des Großherzoglichen Hauses
erwähnt.
Es sei weiterhin das Hofstallamt genannt, das
als selbständige Behörde unter der Leitung des Ober-
stallmeisters die Angelegenheiten des Marstalls und
des einschlägigen Kasse- und Rechnungswesens be-
sorgt. Dem jeweiligen Chef des Hofstallamts liegt
außerdem die Verwaltung des Gestüts Allstedt ob.
Dem Departement des Großherzoglichen Hauses
unterstellte Kunstinstitute sind die Kunstschule
zu Weimar und das Goethe- und Schiller-
Archiv. Erstere dient der Ausbildung junger Maler