Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

52 II. Das Großberzogtum als Staat usw. 
und wissenschaftlichen Bestrebungen im Sinne Fried- 
rich Nietzsches dienen, auch die Aufgabe haben, 
jungen Männern aus den Berufskreisen der Juristen, 
Offiziere, Schriftsteller, Künstler und Gelehrten 
Stipendien zu gewähren, 
Die Angelegenheiten des Großherzoglichen Hauses 
umfassen weiterhin die Verwaltung einer Reihe von 
Stiftungen zu wohltätigen Zwecken. 
Durch landesherrliches Patent vom 18. Januar 
1893 wurde die Goldene Hochzeit-Stiftung 
begründet, und zwar aus den vom Landtag zum 
Goldenen Hochzeits-Jubiläum des Großherzogs Karl 
Alexander und seiner Gemahlin Sophie als Ehrengabe 
dargebrachten 400000 Mark. Das Stiftungsvermögen 
soll, abgesondert von dem übrigen Vermögen des 
Großherzoglichen Hauses, in seinem Bestande dauernd 
erhalten und allmählich dadurch vermehrt werden, daß 
von den Reinerträgnissen jährlich in der Regel der 
zwanzigste Teil zum Kapital zu schlagen ist. Der 
Rest bleibt zur freien Verfügung des Landesherrn 
und, sofern er vermählt ist, in Ansehung der einen 
Hälfte zur Verfügung seiner Gemahlin, eventuell auch 
einer verwitweten Großherzogin, wenn der regierende 
Großherzog solches ausnahmsweise bestimmt. Hin- 
sichtlich der Verwendung der Reinerträgnisse gilt für 
alle Zeiten als unabänderlicher Grundsatz, daß die 
Einkünfte ausschließlich zum Wohle des Großherzog- 
tums gemeinnützigen Zwecken dienen sollen. Zu ver- 
walten ist die Stiftung von einer aus drei Personen 
bestehenden Kommission, deren Vorsitzender der 
jeweilige Chef des Finanzdepartements ist. Die beiden 
anderen Mitglieder werden von denjenigen Angehörigen 
des Großherzoglichen Hauses ernannt, denen die 
stiftungsmäßige Verwendung der Reinerträgnisse zu- 
steht. 
Durch Stiftungsurkunde und Statut vom 6. Januar
	        
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