52 II. Das Großberzogtum als Staat usw.
und wissenschaftlichen Bestrebungen im Sinne Fried-
rich Nietzsches dienen, auch die Aufgabe haben,
jungen Männern aus den Berufskreisen der Juristen,
Offiziere, Schriftsteller, Künstler und Gelehrten
Stipendien zu gewähren,
Die Angelegenheiten des Großherzoglichen Hauses
umfassen weiterhin die Verwaltung einer Reihe von
Stiftungen zu wohltätigen Zwecken.
Durch landesherrliches Patent vom 18. Januar
1893 wurde die Goldene Hochzeit-Stiftung
begründet, und zwar aus den vom Landtag zum
Goldenen Hochzeits-Jubiläum des Großherzogs Karl
Alexander und seiner Gemahlin Sophie als Ehrengabe
dargebrachten 400000 Mark. Das Stiftungsvermögen
soll, abgesondert von dem übrigen Vermögen des
Großherzoglichen Hauses, in seinem Bestande dauernd
erhalten und allmählich dadurch vermehrt werden, daß
von den Reinerträgnissen jährlich in der Regel der
zwanzigste Teil zum Kapital zu schlagen ist. Der
Rest bleibt zur freien Verfügung des Landesherrn
und, sofern er vermählt ist, in Ansehung der einen
Hälfte zur Verfügung seiner Gemahlin, eventuell auch
einer verwitweten Großherzogin, wenn der regierende
Großherzog solches ausnahmsweise bestimmt. Hin-
sichtlich der Verwendung der Reinerträgnisse gilt für
alle Zeiten als unabänderlicher Grundsatz, daß die
Einkünfte ausschließlich zum Wohle des Großherzog-
tums gemeinnützigen Zwecken dienen sollen. Zu ver-
walten ist die Stiftung von einer aus drei Personen
bestehenden Kommission, deren Vorsitzender der
jeweilige Chef des Finanzdepartements ist. Die beiden
anderen Mitglieder werden von denjenigen Angehörigen
des Großherzoglichen Hauses ernannt, denen die
stiftungsmäßige Verwendung der Reinerträgnisse zu-
steht.
Durch Stiftungsurkunde und Statut vom 6. Januar