56 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
halbjährig gewählt. Der Senat besteht aus den sämt-
lichen ordentlichen Professoren. Den Vorsitz. im
Senat führt der Prorektor. Die Erlasse werden
unterzeichnet: „Prorektor und Senat“. Der Senat
wählt ständige Deputationen zur Erledigung fort-
laufender Angelegenheiten, so die Verwaltungs-
deputation und die Disziplinardeputation.
Erstere besteht aus drei für drei Jahre gewählten
Senatoren, dem Ordinarius®! der Juristenfakultät und
dem Universitätsamtmann sowie dem Prorektor als
Vorsitzendem. Sie verwaltet die Angelegenheiten der
Universität selbständig oder bereitet sie in wichtigen
Fällen für den Senat vor. Die Disziplinardeputation
besteht aus vier auf vier Jahre gewählten Senatoren,
dem Universitätsamtmann und dem Prorektor als
Vorsitzendem. Sie entscheidet Disziplinarsachen der
Studierenden in erster Instanz und gibt dieselben,
wenn Berufung eingelegt wird, an den Senat weiter ®?.
Zur gemeinsamen Verwaltung und Oberaufsicht
bedienen sich die vier sächsischen Staaten eines
Kurators, der insbesondere als Vorsitzender der
Immediatkommission für die Verwaltung
der akademischen Finanzen tätig ist.
Der, Lehrkörper der Universität setzt sich aus
den Mitgliedern der theologischen, juristischen, medi-
?1 Das erste Mitglied der Juristenfakultät führt die
Bezeichnung: „Ordinarius“. Erst auf den Ordinarius folgt
der sogenannte „Senior“, der in. den anderen Fakultäten
als das dem Eintritt nach älteste Mitglied an der Spitze
steht und den Dekan unterstützt. Siehe das weiter unten
im Text Gesagte. |
32 Früher bestand für die Studierenden eine be-
sondere Gerichtsbarkeit. Dieses Privilegium der
Akademiker ist durch das deutsche Gerichtsverfassungs-
gesetz (1879) beseitigt worden. Etwaige Disziplinar-
bestrafungen durch die Universitätsbehörden schließen
strafgerichtliche Verfolgung nicht aus.