Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 71 
in das freie Eigentum der Stifter oder ihrer Erben 
zurück. 
Das Thüringer Museum zu Eisenach. 
Es wurde auf Anregung des Großherzogs Karl 
Alexander im Jahre 1898 gegründet und verfolgt den 
Zweck, durch entsprechende Sammlungen Interesse 
für die Kunst- und Kulturgeschichte Thüringens zu 
erwecken und zu wahren. Die Verwaltung des 
Museums .erfolgt unter der Oberaufsicht des Kultus- 
departements durch einen Vorstand von sieben Mit- 
gliedern, eine Vertreterschaft von 25 Mitgliedern und 
durch spezielle Pflegschaften, die der Vorstand ernennt. 
y) Das Kirchenwesen. 
1. Die evangelische Landeskirche. 
Oberste Behörde für die evangelische Landes- 
kirche ist, je nachdem es sich um äußere oder 
gemischte kirchliche Angelegenheiten einerseits oder 
rein kirchliche und geistliche Angelegenheiten anderer- 
seits handelt, das Kultusdepartement oder der im Kultus- 
departement kollegialisch eingerichtete Kirchenrat. 
Der Kirchenrat ist an die Stelle des 1849 
aufgehobenen Oberkonsistoriums getreten. Zunächst 
bis zu einer Neugestaltung der evangelischen Landes- 
kirche provisorisch eingesetzt, wurde er durch die 
Synodalordnung vom 29. März 1873 als fortbestehend 
anerkannt und durch die Verordnung vom 25. November 
1874 neu geregelt. 
Nach $ 2 dieser Verordnung umfaßt der Geschäfts- 
kreis des Kirchenrats: 
a) die Vorbereitung der Vorlagen der Kirchen- 
regierung an die Landessynode®’ und der mit der- 
selben zu treffenden Verabschiedungen; 
—. 
  
37 Siehe das über die Landessynode weiter unten Ge- 
sagte.
	        
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