Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 77 
Vorberatungs-Ausschüsse, nämlich einen Aus- 
schuß behufs Prüfung der Wahlen, einen solchen für 
Gegenstände der kirchlichen Gesetzgebung und einen 
für Petitionen und Beschwerden zu bilden hat. Auch 
können von der Synode für einzelne Gesetzesvorlagen 
oder Anträge besondere Ausschüsse bestellt werden. 
Die ordentliche Synode bestellt vor ihrem Schluß 
einen ständigen Ausschuß für die Zwischenzeit 
bis zum Beginne der nächsten ordentlichen Synode. 
Dieser Ausschuß besteht aus dem Präsidenten der 
Landessynode als Vorsitzendem und vier von der 
Synode aus ihrer Mitte gewählten — zwei geistlichen 
und zwei weltlichen — Mitgliedern. Für jedes Mit- 
glied des Ausschusses wird gleichzeitig ein Stell- 
vertreter gewählt. 
Aufgabe dieses ständigen Ausschusses ist es, die 
für die Synode bestimmten Angelegenheiten vorzu- 
bereiten und zu diesem Zweck Vorlagen und Mit- 
teilungen der Kirchenregierung, solange die Synode 
selbst noch nicht versammelt ist, entgegenzunehmen. 
In dringenden, aber für die Berufung einer außer- 
ordentlichen Synode nicht genügend wichtigen Dingen 
kann der Großherzog unter Zustimmung des stän- 
digen Synodalausschusses ein provisorisches 
Kirchengesetz erlassen, das jedoch nur bis zum 
Schlusse der nächsten Versammlung gilt und dieser 
zur Beschlußfassung über seine definitive Geltung 
vorzulegen ist. 
Der ständige Ausschuß hat das Recht, durch 
eines seiner Mitglieder den Greneralvisitationen der 
einzelnen Diözesen *? beizuwohnen. 
In gewissen Fällen nehmen, wie schon angedeutet, 
die Mitglieder des Ausschusses an der Beratung und 
Beschlußfassung des Kirchenrats als stimmberechtigte 
#2 Siehe das hernach über Visitationen Gesagte.
	        
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