78 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
außerordentliche Mitglieder teil, nämlich bei
Besetzung geistlicher Stellen, bei Enturlaubung eines
ordinierten Geistlichen, Streichung aus der Kandidaten-
liste, Untersuchung gegen Geistliche wegen der Lehre,
bei Entscheidung über die Bedenken einer Gemeinde
gegen Gabe, Lehre oder Wandel des für sie be-
stimmten Geistlichen, bei Entscheidung über das
Vorhandensein der erforderlichen Eigenschaften eines
von einem Patron präsentierten Geistlichen, gegen
dessen Bestätigung Zweifel erhoben werden, bei
Zwangsmaßregeln gegen eine Gemeinde, welche sich
der Übernahme oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten
entziehen will, bei Änderungen in den Parochial-
bezirken und Verbänden, ferner bei solchen An-
gelegenheiten, bei denen der Kirchenrat selbst wegen
der Wichtigkeit eine gemeinsame Beratung wünscht.
Dem Kultusdepartement bzw. dem Kirchenrat
unterstehen die Superintendenturen und
Kircheninspektionen. '
Die Superintendenten stehen an der Spitze von
Diözesen, deren geographische Bezirke gleichzeitig
die Bezirke der Kircheninspektionen bilden und der-
artig abgegrenzt sind, daß sie in der Regel mit den
geographischen Bezirken der Amtsgerichte zusammen-
fallen. Zu bemerken ist, daß die in einem anderen
Bezirke als dem der Mutterkirche gelegene Filial-
kirche unter der Kircheninspektion steht, in deren
Bezirk die Mutterkirche liest.
Als Ausnahme gilt folgendes: Der Bezirk des
Amtsgerichts zu Geisa bildet keinen eigenen Kirchen-
inspektionsbezirk. Die evangelische Diasporagemeinde
Geisa ist dem Kircheninspektionsbezirk Lengsfeld zu-
gewiesen. Die Amtsgerichtsbezirke Weimar, Eisenach
und Jena zerfallen in je zwei Diözesen und Kirchen-
inspektionsbezirke. Die eine der weimarischen Diö-
zesen umfaßt die Stadtgemeinde, die Hofgemeinde