Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

78 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
außerordentliche Mitglieder teil, nämlich bei 
Besetzung geistlicher Stellen, bei Enturlaubung eines 
ordinierten Geistlichen, Streichung aus der Kandidaten- 
liste, Untersuchung gegen Geistliche wegen der Lehre, 
bei Entscheidung über die Bedenken einer Gemeinde 
gegen Gabe, Lehre oder Wandel des für sie be- 
stimmten Geistlichen, bei Entscheidung über das 
Vorhandensein der erforderlichen Eigenschaften eines 
von einem Patron präsentierten Geistlichen, gegen 
dessen Bestätigung Zweifel erhoben werden, bei 
Zwangsmaßregeln gegen eine Gemeinde, welche sich 
der Übernahme oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten 
entziehen will, bei Änderungen in den Parochial- 
bezirken und Verbänden, ferner bei solchen An- 
gelegenheiten, bei denen der Kirchenrat selbst wegen 
der Wichtigkeit eine gemeinsame Beratung wünscht. 
Dem Kultusdepartement bzw. dem Kirchenrat 
unterstehen die Superintendenturen und 
Kircheninspektionen. ' 
Die Superintendenten stehen an der Spitze von 
Diözesen, deren geographische Bezirke gleichzeitig 
die Bezirke der Kircheninspektionen bilden und der- 
artig abgegrenzt sind, daß sie in der Regel mit den 
geographischen Bezirken der Amtsgerichte zusammen- 
fallen. Zu bemerken ist, daß die in einem anderen 
Bezirke als dem der Mutterkirche gelegene Filial- 
kirche unter der Kircheninspektion steht, in deren 
Bezirk die Mutterkirche liest. 
Als Ausnahme gilt folgendes: Der Bezirk des 
Amtsgerichts zu Geisa bildet keinen eigenen Kirchen- 
inspektionsbezirk. Die evangelische Diasporagemeinde 
Geisa ist dem Kircheninspektionsbezirk Lengsfeld zu- 
gewiesen. Die Amtsgerichtsbezirke Weimar, Eisenach 
und Jena zerfallen in je zwei Diözesen und Kirchen- 
inspektionsbezirke. Die eine der weimarischen Diö- 
zesen umfaßt die Stadtgemeinde, die Hofgemeinde
	        
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