4. Die Staatseinrichtungen. 29
und die Garnisongemeinde, die andere die übrigen
Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Weimar. Die
eine der eisenachschen Diözesen umfaßt den seit-
herigen Stadtbezirk Eisenach, die andere die übrigen
Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eisenach. Von
den jenaischen Diözesen endlich umfaßt die eine die
Ortschaften der seitherigen Diözese Jena, die andere
die übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Jena.
Die Kircheninspektionen werden aus einem
Superintendenten oder einem stellvertretenden Super-
intendenturadjunkten und einem für seine Person be-
auftragten evangelischen Amtsrichter oder dessen
Stellvertreter gebildet. Die Beauftragung des Amts-
richters und dessen Stellvertreters als der weltlichen
Mitglieder der Kircheninspektion erfolgt durch das
Kultusdepartement nach Gehör des Kirchenrats und
im Einvernehmen mit dem Justizdepartement.
Die Diözese führt den Namen nach dem Sitze
des ihr vorgesetzten Superintendenten, die Kirchen-
inspektion führt den Namen nach dem Sitze des
Amtsgerichts,
Der Rang der beiden Mitglieder der Kirchen-
inspektion richtet sich nach dem Dienstalter, welches
der Amtsrichter oder der Superintendent als Mitglied
einer Kircheninspektion hat. Die Leitung der Ge-
schäfte und die Führung der Akten stehen immer
dem Amtsrichter zu, jedoch sind alle Eingänge dem
Superintendenten zur Einsichtnahme vorzulegen.
Während die Kircheninspektionen die Aufsicht
in äußeren kirchlichen Angelegenheiten handhaben,
ist das Aufsichtsorgan in rein kirchlichen Dingen die
Superintendentur.
Die Kontrolle der Diözese seitens des Super-
intendenten erfolgt in erster Linie durch die so-
genannten Spezialvisitationen, wogegen.anderer-