4. Die Staatseinrichtungen. 81
Kirchenrat, für einzelne Diözesen vom Großherzog
angeordnet werden. Mit der Abhaltung von außer-
ordentlichen Spezialvisitationen werden entweder
Superintendenten oder Mitglieder des Kirchenrats, mit
der Abhaltung von außerordentlichen General-
visitationen nur letztere betraut.
Die untersten kirchlichen Behörden bilden die
Kirchgemeindevorstände als die Organe der
Kirchgemeinden.
Die Kirchgemeinden sind nach $ 1 der Kirch-
gemeindeordnung für die evangelische Landeskirche
vom 24. Juli 1895 entweder Pfarrgemeinden
(Muttergemeinden, Tochtergemeinden) oder
Personalgemeinden, d. h. solche, bei denen die
Zugehörigkeit durch Stand oder Stellung bedingt wird.
Eingepfarrte Ortschaften bilden Teile der Pfarr-
gemeinde.
Die Kirchgemeinden haben die Befugnis, inner-
halb bestimmter Grenzen ihre Angelegenheiten selb-
ständig zu ordnen, wohingegen sie verpflichtet sind,
für die Erhaltung und Beschaffung der Mittel zur
Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse zu sorgen.
Reichen die ständigen Einnahmen aus dem Kirch-
vermögen und die etwaigen anderweiten Leistungen
nicht aus, so sind mangels außerordentlicher Zu-
wendungen die fehlenden Mittel durch kirchliche
Umlagen aufzubringen. Hinsichtlich dieser wird
auf das Gesetz vom 24. Februar 1894 verwiesen *°.
Zu den Rechten der Kirchgemeinde gehört vor
allem die Mitwirkung bei Berufung von Geistlichen.
Die Kirchgemeinde kann gegen Gabe, Lehre und
Wandel der vorgestellten Geistlichen Einwendungen
#3 Die kirchlichen Umlagen werden auf sämtliche
Mitglieder der betreffenden Kirchgemeinde nach Verhältnis
der Heranziehung derselben zu den Gemeindesteuern
verteilt. Siehe das über diese Gesagte.
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 6