Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 81 
Kirchenrat, für einzelne Diözesen vom Großherzog 
angeordnet werden. Mit der Abhaltung von außer- 
ordentlichen Spezialvisitationen werden entweder 
Superintendenten oder Mitglieder des Kirchenrats, mit 
der Abhaltung von außerordentlichen General- 
visitationen nur letztere betraut. 
Die untersten kirchlichen Behörden bilden die 
Kirchgemeindevorstände als die Organe der 
Kirchgemeinden. 
Die Kirchgemeinden sind nach $ 1 der Kirch- 
gemeindeordnung für die evangelische Landeskirche 
vom 24. Juli 1895 entweder Pfarrgemeinden 
(Muttergemeinden, Tochtergemeinden) oder 
Personalgemeinden, d. h. solche, bei denen die 
Zugehörigkeit durch Stand oder Stellung bedingt wird. 
Eingepfarrte Ortschaften bilden Teile der Pfarr- 
gemeinde. 
Die Kirchgemeinden haben die Befugnis, inner- 
halb bestimmter Grenzen ihre Angelegenheiten selb- 
ständig zu ordnen, wohingegen sie verpflichtet sind, 
für die Erhaltung und Beschaffung der Mittel zur 
Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse zu sorgen. 
Reichen die ständigen Einnahmen aus dem Kirch- 
vermögen und die etwaigen anderweiten Leistungen 
nicht aus, so sind mangels außerordentlicher Zu- 
wendungen die fehlenden Mittel durch kirchliche 
Umlagen aufzubringen. Hinsichtlich dieser wird 
auf das Gesetz vom 24. Februar 1894 verwiesen *°. 
Zu den Rechten der Kirchgemeinde gehört vor 
allem die Mitwirkung bei Berufung von Geistlichen. 
Die Kirchgemeinde kann gegen Gabe, Lehre und 
Wandel der vorgestellten Geistlichen Einwendungen 
#3 Die kirchlichen Umlagen werden auf sämtliche 
Mitglieder der betreffenden Kirchgemeinde nach Verhältnis 
der Heranziehung derselben zu den Gemeindesteuern 
verteilt. Siehe das über diese Gesagte. 
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 6
	        
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