Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Statseinrichtungen. 83 
In Kirchgemeinden, wo das Patronatrecht einer 
Privatperson zusteht, ist diese Mitglied des Kirch- 
gemeindevorstandes, gleichgültig, ob sie der Kirch- 
gemeinde angehört oder nicht. 
Dem Kirchgemeindevorstand liegt ob: die Er- 
haltung von Zucht und Sitte sowie die Belebung des 
christlichen Sinnes in der Kirchgemeinde, die Mit- 
wirkung bei Besetzung geistlicher Stellen, die Wahl 
und Beaufsichtigung der Kirchendiener, die Fürsorge 
für den religiösen Unterricht und das sittliche Ver- 
halten der Jugend, die Mitwirkung bei der christ- 
lichen Liebestätigkeit, die Mitwirkung bei Abände- 
rungen in der Gottesdienst- und Lehrordnung, die Auf- 
sicht über die Feier der Sonn- und Festtage, die Teil- 
nahme an kirchlichen Feierlichkeiten, die : Aufsicht 
über die kirchlichen und geistlichen Gebäude sowie 
über die Friedhöfe, die Beaufsichtigung und Ver- 
waltung des kirchlichen Vermögens und des Ver- 
mögens der geistlichen Stellen, die rechtliche Ver- 
tretung der Kirchgemeinde und endlich die Mitwirkung 
bei den Wahlen zur Landessynode. 
Den: Vorsitz im Kirchgemeindevorstand führt der 
Ortspfarrer, in Vertretung der zweite fest an- 
gestellte Geistliche, und wenn es einen solchen nicht 
gibt, ein besonders hierfür gewähltes Mitglied des 
Kirchgemeindevorstandes.. Dei Vakanzen hat der 
Vikar den Vorsitz. 
Außer einem Schriftführer hat der Kirchgemeinde- 
vorstand einen Kirchrechnungsführer zu wählen, 
welcher die Kirchkasse und etwa vorhandene Neben- 
kassen verwaltet. 
Gewisse Geschäfte des Kirchgemeindevorstandes 
können einzelnen Mitgliedern oder besonderen Aus- 
schüssen übertragen werden. 
Soweit die Mitglieder des Kirchgemeindevorstands 
gewählt werden, kann das aktive Wahlrecht ausüben 
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