4. Die Statseinrichtungen. 83
In Kirchgemeinden, wo das Patronatrecht einer
Privatperson zusteht, ist diese Mitglied des Kirch-
gemeindevorstandes, gleichgültig, ob sie der Kirch-
gemeinde angehört oder nicht.
Dem Kirchgemeindevorstand liegt ob: die Er-
haltung von Zucht und Sitte sowie die Belebung des
christlichen Sinnes in der Kirchgemeinde, die Mit-
wirkung bei Besetzung geistlicher Stellen, die Wahl
und Beaufsichtigung der Kirchendiener, die Fürsorge
für den religiösen Unterricht und das sittliche Ver-
halten der Jugend, die Mitwirkung bei der christ-
lichen Liebestätigkeit, die Mitwirkung bei Abände-
rungen in der Gottesdienst- und Lehrordnung, die Auf-
sicht über die Feier der Sonn- und Festtage, die Teil-
nahme an kirchlichen Feierlichkeiten, die : Aufsicht
über die kirchlichen und geistlichen Gebäude sowie
über die Friedhöfe, die Beaufsichtigung und Ver-
waltung des kirchlichen Vermögens und des Ver-
mögens der geistlichen Stellen, die rechtliche Ver-
tretung der Kirchgemeinde und endlich die Mitwirkung
bei den Wahlen zur Landessynode.
Den: Vorsitz im Kirchgemeindevorstand führt der
Ortspfarrer, in Vertretung der zweite fest an-
gestellte Geistliche, und wenn es einen solchen nicht
gibt, ein besonders hierfür gewähltes Mitglied des
Kirchgemeindevorstandes.. Dei Vakanzen hat der
Vikar den Vorsitz.
Außer einem Schriftführer hat der Kirchgemeinde-
vorstand einen Kirchrechnungsführer zu wählen,
welcher die Kirchkasse und etwa vorhandene Neben-
kassen verwaltet.
Gewisse Geschäfte des Kirchgemeindevorstandes
können einzelnen Mitgliedern oder besonderen Aus-
schüssen übertragen werden.
Soweit die Mitglieder des Kirchgemeindevorstands
gewählt werden, kann das aktive Wahlrecht ausüben
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