Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

84 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
jedes männliche selbständige, mindestens 25 jährige 
Mitglied der Kirchgemeinde. Selbständig ist der, welcher 
einen eigenen Haus- oder Erwerbsstand hat. Durch 
Erregung eines schweren öffentlichen Ärgernisses kann 
das Wahlrecht verwirkt werden. 
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre. 
Ihre Amtsdauer beginnt mit dem auf die Wahl folgen- 
den ersten Adventssonntag. Die Hälfte der gewählten 
Mitglieder scheidet in der bisherigen Reihenfolge von 
drei zu drei Jahren aus. 
Wenn zu einer Kirchgemeinde eingepfarrte Ort- 
schaften gehöreu, so müssen sie im Kirchgemeinde- 
vorstand durch gewählte Mitglieder vertreten sein. 
Die Wahl der Mitglieder geht unter Leitung 
eines Wahlausschusses in der Kirche oder sonst an 
einem geeigneten Ort vor sich. Sie geschieht durch 
persönliche Abgabe von Stimmzetteln ohne Namens- 
unterschrift, welche so viele Namen enthalten sollen, 
als Mitglieder zu wählen sind. Diejenigen Personen, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben, sind 
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los’ 
Sitzungen des Kirchgemeindevorstandes finden 
bei Bedürfnis oder auf Anordnung der höheren Be- 
hörde statt. Sie sind öffentlich. Beschlußfähig ist 
der Kirchgemeindevorstand, sofern die Hälfte der 
geladenen Mitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und sind vom 
Vorsitzenden auszuführen. 
Erfüllt ein Kirchgemeindevorstand seine Pflichten 
nicht, so kann ihn das Kultusdepartement des Staats- 
ministeriums nach Vermahnung und nach gutacht- 
lichem Gehör des durch den Synodalausschuß ver- 
stärkten Kirchenrats auflösen. 
Eine Kirchgemeinde findet ihre weitere Ver- 
tretung durch die Kirchgemeindeversamm- 
lung. Diese wird durch diejenigen männlichen selb-
	        
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