84 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
jedes männliche selbständige, mindestens 25 jährige
Mitglied der Kirchgemeinde. Selbständig ist der, welcher
einen eigenen Haus- oder Erwerbsstand hat. Durch
Erregung eines schweren öffentlichen Ärgernisses kann
das Wahlrecht verwirkt werden.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre.
Ihre Amtsdauer beginnt mit dem auf die Wahl folgen-
den ersten Adventssonntag. Die Hälfte der gewählten
Mitglieder scheidet in der bisherigen Reihenfolge von
drei zu drei Jahren aus.
Wenn zu einer Kirchgemeinde eingepfarrte Ort-
schaften gehöreu, so müssen sie im Kirchgemeinde-
vorstand durch gewählte Mitglieder vertreten sein.
Die Wahl der Mitglieder geht unter Leitung
eines Wahlausschusses in der Kirche oder sonst an
einem geeigneten Ort vor sich. Sie geschieht durch
persönliche Abgabe von Stimmzetteln ohne Namens-
unterschrift, welche so viele Namen enthalten sollen,
als Mitglieder zu wählen sind. Diejenigen Personen,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, sind
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los’
Sitzungen des Kirchgemeindevorstandes finden
bei Bedürfnis oder auf Anordnung der höheren Be-
hörde statt. Sie sind öffentlich. Beschlußfähig ist
der Kirchgemeindevorstand, sofern die Hälfte der
geladenen Mitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und sind vom
Vorsitzenden auszuführen.
Erfüllt ein Kirchgemeindevorstand seine Pflichten
nicht, so kann ihn das Kultusdepartement des Staats-
ministeriums nach Vermahnung und nach gutacht-
lichem Gehör des durch den Synodalausschuß ver-
stärkten Kirchenrats auflösen.
Eine Kirchgemeinde findet ihre weitere Ver-
tretung durch die Kirchgemeindeversamm-
lung. Diese wird durch diejenigen männlichen selb-