Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 85 
ständigen Mitglieder der Kirchgemeinde gebildet, 
welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im 
Genuß der kirchlichen und bürgerlichen Ehrenrechte 
stehen und nicht ein schweres öffentliches Ärgernis 
gegeben haben. Von dem Erfordernis des zurück- 
gelegten 25. Lebensjahres wird bei Geistlichen, 
Patronen und Schullehrern abgesehen. 
Die Kirchgemeindeversammlung ist zuständig zur 
Wahl der Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes, 
zur Wahl der Geistlichen, wo das Wahlrecht der 
Kirchgemeinde zusteht, und zur Beschlußfassung über 
solche Gegenstände, die vom Kultusdepartement oder 
vom Kirchenrat oder mit Genehmigung einer dieser 
Behörden auf Beschluß des Kirchgemeindevorstandes 
wegen besonderer Wichtigkeit ihr vorgelegt werden. 
Die Kirchgemeindeversammlung wird vom Kirch- 
gemeindevorstand berufen und ist beschlußfähig, wenn 
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mit- 
glieder der Kirchgemeinde anwesend ist. 
Die Beschlüsse ergehen mit Stimmenmehrheit 
und werden vom Kirchgemeindevorstand veröffentlicht 
und ausgeführt. 
In gewissen Fällen bedürfen die Beschlüsse des 
Kirchgemeindevorstandes und der Kirchgemeinde- 
versammlung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, 
und zwar ist die Genehmigung des Kultus- 
departements einzuholen, wenn in der Dotation 
der geistlichen Stellen eine Veränderung eintreten 
sol, ferner bei Neubauten oder größeren Umbauten, 
bei Darlehensaufnahmen in bestimmter Höhe, bei Ver- 
äußerungen von unbeweglichem Kirchen-, Pfarr- oder 
Stiftungsgut usw., sowie bei Verwendung von Kapi- 
talien, die zum Stammvermögen der Kirchen, geist- 
lichen Stellen oder Stiftungen gehören. Die Genehmi- 
gung der Kircheninspektion ist einzuholen bei 
Neubauten kleinerer kirchlicher oder wirtschaft-
	        
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