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23.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Würltemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 25. August 1879.
Inhalt.
Gesetz zur Ausführung der Neichs-Civilprozeßordnung. Vom 18. August 1879. — Gesetz, betreffend die Zwangsvollstreckung
in unbewegliches Vermögen (Anlage zu dem Gesetze zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung.) Vom
18. August 1879. S. 191. — Gesetz, betressend die Zwangsvollstreckung wegen ösffentlich rechtlicher Ansprüche.
Vom 18. August 1879. S. 202. — Gesetz zur Ausführung der Reichs-Konkursordnung. Vom 18. August 1879.
S. 208. — Geset,, betressend die Kraftloserklärung von Urkunden. Vom 18. August 1879. S. 215. — Gesetz,
betressend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine. Vom 18. August 1379. S. 221.
Gesetz zur Ausführung der Reichs-Tivilprozeßordnung. Vom 18. August 1879.
Karl, ovon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung vom 30. Jannar 1877 (Reichsgesetz-Blatt
S. 83 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums
und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Befreiter Gerichtsstand.
Art. 1.
Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
ihren Gerichtsstand bei dem Oberlandesgericht.
Vor dem Oberlandesgericht werden Wir und Unsere Nachfolger in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
welche das Privatvermögen des Königs oder die Civilliste betreffen, Recht
geben.
Das Oberlandesgericht entscheidet in erster Instanz und in der Berufungs= und
Beschwerde-Instanz. Auf das Verfahren in erster Instanz finden die Bestimmungen der