Contents : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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23.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Würltemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  25.  August  1879.
Inhalt.

Gesetz  zur  Ausführung  der  Neichs-Civilprozeßordnung.  Vom  18.  August  1879.  —  Gesetz,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung
  in  unbewegliches  Vermögen  (Anlage  zu  dem  Gesetze  zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung.)  Vom
18.  August  1879.  S.  191.  —  Gesetz,  betressend  die  Zwangsvollstreckung  wegen  ösffentlich  rechtlicher  Ansprüche.
Vom  18.  August  1879.  S.  202.  —  Gesetz  zur  Ausführung  der  Reichs-Konkursordnung.  Vom  18.  August  1879.
S.  208.  —  Geset,,  betressend  die  Kraftloserklärung  von  Urkunden.  Vom  18.  August  1879.  S.  215.  —  Gesetz,
betressend  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Staatsschuldscheine.  Vom  18.  August  1379.  S.  221.

 

Gesetz  zur  Ausführung  der  Reichs-Tivilprozeßordnung.  Vom  18.  August  1879.

Karl,  ovon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.
Zur  Ausführung  der  Reichs-Civilprozeßordnung  vom  30.  Jannar  1877  (Reichsgesetz-Blatt
  S.  83  ff.)  verordnen  und  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums
  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  was  folgt:

Befreiter  Gerichtsstand.
Art.  1.

Die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  haben  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
ihren  Gerichtsstand  bei  dem  Oberlandesgericht.

Vor  dem  Oberlandesgericht  werden  Wir  und  Unsere  Nachfolger  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  welche  das  Privatvermögen  des  Königs  oder  die  Civilliste  betreffen,  Recht
geben.

Das  Oberlandesgericht  entscheidet  in  erster  Instanz  und  in  der  Berufungs=  und
Beschwerde-Instanz.  Auf  das  Verfahren  in  erster  Instanz  finden  die  Bestimmungen  der