Metadata : Deutsche Wappenrolle.

K  63.  1173

Bekanntmachung,  die  Verwendung  von  Gebührenmarken  betreffend.

Staatsministerium  der  Tinanzen.

Auf  Grund  des  Art.  269  Abs.  2  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  vom
18.  August  l.  Is.  werden  zum  Vollzuge  der  Allerhöchsten  Verordnung  bezeichneten  Betreffs
vom  15.  I.  Mts.  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  k.  Cinvilstaatsministerien  und  dem
k.  Kriegsministerium  folgende  Vorschriften  erlassen:

I.  Allgemeine  gestimmungen.

S.  1.

Die  seit  dem  1.  Januar  1876  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheins  eingeführten
Stempelmarken  (§§.  2,  3  der  Bekanntmachung  vom  11.  Dezember  1875,  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  S.  782—783)  haben  bis  auf  Weiteres  sowohl  im  rechtsrheinischen
Bayern,  als  auch  in  der  Pfalz  zugleich  die  Stelle  der  Gebührenmarken  im  Sinne  des
Eingangs  erwähnten  Gesetzes  zu  vertreten.

g.  2.

Die  Verwendung  der  Gebührenmarken  erfolgt  in  der  Weise,  daß  dieselben  in  dem
vorgeschriebenen  Werthe  dem  betreffenden  Schriftstücke  (Quittung,  Zeugniß,  Urkunde  rc.  2c.)
auf  der  ersten  Seite  links  oben  in  einiger  Entfernung  vom  linksseitigen  Papierrande  oder,
soferne  dieser  Platz  bedruckt  oder  beschrieben  ist,  an  der  nächstfreien  Stelle  des  Schriftstückes
aufgeklebt  und  zur  fernern  Verwendung  unbrauchbar  gemacht  (kassirt)  werden.

Werden  mehrere  Gebührenmarken  zu  Einem  Schriftstücke  verwendet,  z.  B.  zu  einer
Quittung  über  12,000  Mark  zwei  zu  je  10  Mark  und  eine  zu  4  Mark,  so  sind  dieselben
  in  Einer  Reihe  unmittelbar  neben  einander  und  erforderlichen  Falls  in  weiteren  Reihen
darunter  aufzukleben.

Können  die  Gebührenmarken  in  Ermangelung  des  erforderlichen  freien  Naumes  auf
das  Schriftstück  selbst  nicht  aufgeklebt  werden,  so  ist  hiezu  ein  demselben  anzuheftendes

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