Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

—

I)  Werden  in  derselben  Dismembrationssache  von  mehreren  Stämmen
Trennstücke  abgetrennt,  so  sind  die  Gebühren  unter  Nr.  1  und  2
wegen  jedes  Stammes  besonders  anzusetzen.

d)  Die  Gebühren  unter  Nr.  1  und  2  werden  auch  erhoben,  wenn
beim  Vorhandensein  einer  vom  Finanzministerium  festgestellten
tabellarischen  Anzeige  zur  Abkürzung  des  weiteren  Verfahrens
von  der  Aufstellung  und  Feststellung  einer  besonderen  Steuereinheitenabteilung
  (Flächenabteilung)  Abstand  genommen  wird.

c)  Werden  in  einer  Dismembrationssache,  bei  der  nur  Ein  Stamm
zergliedert  wird,  nicht  mehr  als  zwei  Trennstücke  abgetrennt  und
beträgt  der  Wert  des  (einzigen)  Trennstücks  oder  der  beiden
Trenstücke  zusammen  nicht  mehr  als  15004,  so  wird  die
Gebühr  unter  Nr.  2  nicht  erhoben.  Als  Wert  der  Trennstücke
gilt  der  Kaufpreis  oder,  wenn  ein  Kaufpreis  nicht  vorhanden
und  der  Kaufwert  auch  sonst  nicht  aus  den  Akten  oder  Aktenvorgängen
  zu  ersehen  ist,  der  mit  der  Zahl  der  Grundsteuereinheiten
  der  Trennstücke  vervielfachte  Betrag  von  75.4.

Eintragung  einer  Dismembration  in  das  Grundsteuerkataster,
  für  jedes  Konto,  welches  verändert  oder  neu  angelegt  wird
Vermerk  über  den  Eingang  und  den  Abgang  einer  Dismembrationssache,
  für  jeden  Eingang  und  jeden  Abgang
Bestellung  von  Akten  in  einer  Dismembrationssache,  für  jede  Bestellung

Kostenverzeichnis  in  einer  Dismembrationssache
bei  einem  Kostenbetrage  bis  zu  54.
--  -  über5.-Z

Besitzstandsverzeichnis,  von  jeder  angefangenen  Seite  15  4,
mindestens

Abschriften  und  Auszüge

#)  der  Bogen.

das  Blatt

die  Seite  ..
6)  der  halb  gebrochene  Bogen

das  —  Blatt

die  —  Seite

K

10
25

50

60
30
15  -;
40

20

10