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wird ermächtigt, die zur Ausführung des Ortsstatuts erforderlichen
Wahlen schon vor diesem Zeitpunkte anzuordnen.
Posen, den 29. November 1899.
Der Magistrat. Bie Stadtveroerdneten-Persemmlung.
Witting. Orgler.
Vorstehendes Ortsstatut, betreffend die Abänderung der Zahl
der Stadtverordneten in der Stadt Posen wird auf Grund des
§ 11 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 in Verbindung mit
§ 16 Absatz 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 mit
der Maßgabe hierdurch genehmigt, daß im § 1 die Worte: „vom
1. April 1900“ gestrichen und im § 3 an Stelle der Worte: „vor
dem 1. April 1900“ das Wort „alsbald“ gesetzt wird.
Posen, den 8. März 1900.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende.
Krahmer.
J.-Nr. 1970/00 B. A.
Geschäfts-Ordnung
· für die
Stadtverordneten-Versammlung zu Posen.
I. Porsitzender, Schriftführer, Protokollführer.
§ 1.
Wahl des Vorsitzenden, des Schriftführers und ihrer
Stellvertreter.
Die Stadtverordneten-Versammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter des Vorsitzenden, sowie einen
Schriftführer und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte (8 38 der
Städte-Ordnung.)
Diese Wahlen erfolgen nach dem durch § 32 der Städte-Ordnung
vom 30. Mai 1853 vorgeschriebenen Verfahren:
in der ersten im Monat Januar jeden Jahres stattfindenden
Sitzung. (8 28 St.-O.)
Die Einladung zu dieser Sitzung geschieht jedenfalls
durch den bisherigen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(6 39 c.)