Full text : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$  3.  Geschichtliche  Entwicklung  des  deutschen  Verwaltungsrechts.  43

schadens,  sondern  Sicherung  des  dem  Untertan  garantierten
Rechtsbestandes  wurde  die  Aufgabe  der  Verwaltungsrechtsprechung.
  Die  Schadenersatzklage  blieb  —  abgesehen  von  dem
Gebiete  der  Beamtenhaftung  —  seither  beschränkt  auf  die  Fälle,
in  denen  ein  rechtgemäßer  Akt  der  Staatsgewalt  das  Vermögen
Privater  geschädigt  hat.

Die  dargestellte  Entwicklung  hat  auf  großen  Gebieten  der
öffentlichen  Verwaltungstätigkeit  das  öffentliche  Recht  zur  Herrschaft
  gebracht  und  das  Zivilrecht  zurückgedrängt.  Die  Rechtfertigung
  für  diese  Ausschaltung  des  Privatrechts  liegt  in  der
Tatsache,  daß  das  Privatrecht  von  der  Gleichberechtigung  der
Individuen  ausgeht  und  zugeschnitten  ist  auf  die  Ausgleichung
gleichberechtigter  Einzelinteressen.  Je  weiter  aber  der  Interessenkreis
  des  Staates  geworden  ist,  desto  weniger  hat  die  öffentliche
  Verwaltung  ihre  Geschäfte  mit  den  Mitteln  des  Privatrechts
besorgen  können.  Nur  mit  Hilfe  herrschaftlicher,  obrigkeitlicher
Gewalt  vermag  sie  die  höchsten  und  letzten  ihrer  Aufgaben  zu
erfüllen.  Sobald  aber  die  öffentliche  Verwaltung  den  Bürgern
herrschaftlich,  obrigkeitlich  gegenübertritt,  ist  das  auf  Gleichordnung
  der  Parteien  gestimmte  Zivilrecht  unanwendbar.  Es
beginnt  der  Bereich  des  öffentlichen  Rechts.

Wie  die  vorstehenden  Ausführungen  zeigen,  ist  öffentliches
Recht  als  ein  Spezialrecht  für  solche  Verhältnisse  der  öffentlichen
  Verwaltung  entstanden,  für  die  das  Privatrecht  nicht
das  ‚richtige  Recht‘‘  darstellt.  Es  hat  sich  nur  langsam  und
mit  Mühe  durchgesetzt  und  noch  zur  Stunde  muß  es  um  seine
Anerkennung  ringen  gegen  die  Vorherrschaft  des  Privatrechts,
die  ihren  Rückhalt  findet  an  der  zentralen  Stellung  der  Zivil-Akt

  der  Staatsgewalt  in  seinem  auf  einem  besonderen  Titel  beruhenden
Privatrechte  verletzt  glaubt,  kann  der  Weg  zum  Richter  verschlossen
werden.‘  Hierin  lag  eine  Zusicherung  gerichtlichen  Rechtsschutzes.  Die
Praxis  gelangte  jedoch  bei  der  Auslegung  der  Vorschrift  zu  keinem  festen
Ergebnis;  herrschende  Meinung  wurde,  die  Verfassungsurkunde  spreche
in  $  95  lediglich  ein  Recht  auf  Schadenersatz  zu.  Mit  der  Ausbildung
direkter  Rechtsschutzgarantien  wurde  der  Auffassung,  die  zit.  Vorschrift
gewährleiste  mehr,  nämlich  eine  Kontrolle  der  ordentlichen  Gerichte  über
die  Verwaltung,  vollends  der  Boden  entzogen.  Fritz  Fleiner,  Staatsrechtliche
  Gesetze  Württembergs,  2.  Ausgabe,  1907,8.55.  Ottmar  Bühler,
Die  Zuständigkeit  der  Zivilgerichte  gegenüber  der  Verwaltung  im  württembg.
  Recht,  Tübinger  jurist.  Dissertation  1811,  S.  94  ff.