18 Die Werkschule.
2. Hausaufgaben.
Es muß das Bestreben der Lehrer sein, den Unterrichtsstoff restlos
während der Schulstunden zu bewältigen; die Schüler verfügen ja
nicht mehr wie in der Volksschule über eine Menge freier Zeit, sondern
müssen tagsüber körperlich schwer arbeiten so daß fast bei allen die
Fähigkeit, abends noch Hausarbeiten anzufertigen, und seien es auch
nur kleine, recht gering ist. Überdies bilden diese Hausaufgaben auch
eine Gefahr für die Disziplin ; denn selbstverständlich müßte der Lehrer,
der solche einmal stellt, schon wegen Aufrechterhaltung der Ordnung
und des Respektes unbedingt darauf dringen, daß sie auch gemacht
werden; er kann aber sicher sein, daß er hier auf Widerstände bei einer
großen Zahl der Schüler stößt, die oft wohl ganz unüberwindlich sind,
eben wegen der besonderen Verhältnisse, unter denen Werkschulen
wie alle obligatorischen Fortbildungsschulen überhaupt arbeiten. Von
den Regierungen werden demzufolge auch schriftliche Hausaufgaben
nicht gewünscht. Wollen sich tüchtige Schüler durch schriftliche Behandlung
irgendeines sie interessierenden Themas, sei es Beschreibung
einer Maschine, eines Schiffes (in Werften), eines Bergwerks usw. besonders
hervortun, so ist ihnen natürlich alle Unterstützung zu gewähren ;
sonst aber beschränke der Lehrer sich darauf, lediglich eine Repetition
des Gehabten im Kopfe zu verlangen. Diese können die Schüler auf dem
Schulwege oder zu Hause nach dem Aufstehen ausführen; für schriftliche
Arbeiten aber fehlt ihnen daheim abends in vielen Fällen nicht nur die
Lust, sondern auch das Material (Papier, Feder, Tinte) und der Platz
für ruhige Tätigkeit.
Aufsätze und schriftliches Rechnen sind also während der Schulstunden
auszuführen, und es ist auch besser, die Hefte, solange sie im
Gebrauch sind, den Schülern nicht mit nach Hause zu geben. Andernfalls
würde man wohl hinsichtlich Sauberkeit und guter Haltung der
Hefte bald recht trübe Erfahrungen machen.
Das gleiche trifft für die Zeichnungen und die Bücher, die während
des Buchhaltungsunterrichtes geführt werden, zu.
3. Zensuren und Zeugnisse.
Die Verwaltungsberichte des Königl. Preuß. Landesgewerbeamts
führen hierzu aus:
Recht günstige Wirkungen für die Schulzucht werden in den Schulberichten
den Schulzeugnissen zugeschrieben. Während man sich anfangs darauf beschränkte,
nur den Handwerkslehrlingen das Zeugnis für den Fortbildungsschulbesuch,
dessen sie bei abzulegender Gesellenprüfung bedürfen, auszustellen, geben jetzt
viele Schulen auch am Schlusse der einzelnen Schuljahre, und zwar nicht nur