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24. Die Standesbeamten haben auf Antrag von Privat—
personen oder eines Amtes beglaubigte Auszüge nach Form.
Aa, Bb und Cc (B. M. 16—18) zu erteilen und die Einsicht
der Register, insbesondere Geistlichen, zu gestatten. In amtlichem
Interesse und bei Unvermögen der Zeteiligten erfolgt dies
gebührenfrei, in anderen Fällen sind die festgesetzten Gebühren
zu entrichten (Dergl. H Gebührentarif).
Die Auszüge aus den Standesregistern haben mit dem
Originale übereinzustimmen. Es ist jedoch in die Auszüge
unter Weglassung der bei der Dornahme der Eintragung am
Rande vermerkten Susätze, Löschungen oder Abänderungen nur
der berichtigte Wortlaut der Eintragung aufzunehmen.
(Dergl. hiezn. B. Wr. 10 als Abschrift des ergänzten
Eintrages von B. W r. 7).
In den Fällen, in eshe die Eintragung eines Geburtsoder
Sterbefalles auf grund einer schriftlichen Anzeige oder
Mitteilung einer Behörde erfolgt ist (88 20, 24, 58 u. 62
des D. G.), sowie bei Anzeige eines totgebornen oder in
der Geburt verstorbenen indes (8 23) dürfen bei Erteilung
von Registerauszügen die für die letzteren bestimmten
Formulare Aa, und Cc, nicht benutzt werden, sondern gewöhnliches
Schreibpapier. (B. Wr. 57). Bei diesen. Registerauszügen
kommen die Worte des Originals: „Webenstehend .Heilen
gestrichen“ oder „Ganzer Dordruck gestrichen“ in Wegfall.
Zur Erteilung von Geburtszeugnissen für Militär—
zwecke sind vereinfachte Formulare vorgeschrieben und ist für
diese Fälle die Anordnung zur Ausfertigung eines vollständigen
Registerauszuges nach Form. Aa aufgehoben. (B. Wr. 20).
Den Geistlichen ist das Recht der Seugniserteilung für alle
vor Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1870) stattgehabten
Geburten, Heiraten und Sterbefälle auch für die Jukunft eingeräumt.
Mach 8 15 Abs. I und II des D. G. gelten ordnungsgemäß
geführte Register und mit denselben gleichlautende beglaubigte
Auszüge insolange als öffentlich rechtliche Urkunden, bis der Beweis
deren Fälschung erbracht ist.
§ 15 Abs. II und § 16 Abf. II und III des H. G.
Uebersendung von Auszügen an andere Standesbeamte: M. E.
25./7./80 A. Bl. 315; Formular hiezu: M. E. 20./2./01 A. Bl. 75.
Geburtszengnisse für militärische Jwecke: M. E. 3 1./8./02 A. Bl. 301;
sächliche Kosten: M. E. 7./4u/05 A. Bl. 60.
Behandlung der Snsätze und Löschungen bei Abschriften: Zek. des
Reichskanzlers 10./5. 92 A. Der *
Tax= und Stempelpflicht: . S./S./76 abgedr. Kr. A. Bl.
25. Die zur Sranberregkterführung benötigten gebundenen
Rauptregister, die Mebenregister, die Formulare zu den Registerauszügen
und den vereinfachten Geburtszeugnissen für militärische