Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

—  54  —

Absatz  2  des  Gesetzes)  gelten  alle  Wiederkäuer  und  Schweine,  welche  mit  kranken  Thieren
in  einem  und  demselben  Stalle  aufgestellt  sind.

Die  Benutzung  kranker  Thiere  zur  Feldarbeit  und  der  Weidegang  derselben  darf
unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  Thiere  dabei  keine  Wege  und  keine
Weiden  betreten,  welche  von  gesunden  Wiederkäuern  und  Schweinen  aus  anderen
Gehöften  benutzt  werden,  und  daß  sie  auf  der  Weide  mit  solchen  Wiederkäuern  und
Schweinen  nicht  in  Berührung  kommen.  Im  Falle  unverhältnißmäßiger  wirthschaft—
licher  Nachtheile  können  von  der  höheren  Behörde  weitere  Erleichterungen  unter  ent—
sprechenden  Vorsichtsmaßregeln  zugestanden  werden.

Die  verdächtigen  Thiere  können  zur  Feldarbeit  benutzt  werden.  Der  Weidegang
derselben  ist  aber  nur  dann  zu  gestatten,  wenn  auf  der  Weide  eine  Berührung  mit
seuchefreiem  Vieh  aus  anderen  Gehöften  verhindert  werden  kann.

Erforderlichenfalls  hat  die  Polizeibehörde  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  auf  ge—
meinschaftlichen  Weiden  die  Hütungsgrenzen  für  das  gesunde  und  für  das  kranke  oder
verdächtige  Vieh  regulirt  werden.  Die  von  den  kranken  oder  verdächtigen  Thieren
benutzten  Weideflächen  sind  durch  Tafeln  mit  der  Inschrift:  „Maul-  und  Klauenseuche“
kenntlich  zu  machen.

Die  Ueberführung  der  unter  Gehöftsperre  stehenden  Thiere  in  ein  anderes  Gehöft
derselben  Ortschaft  darf  ausnahmsweise  genehmigt  werden,  wenn  damit  eine  Gefahr
der  Weiterverbreitung  der  Seuche  nicht  verbunden  ist.  Dabei  müssen  die  kranken
Thiere  zu  Wagen  oder  in  solcher  Weise  transportirt  werden,  daß  sie  die  von  gesunden
Wiederkäuern  oder  Schweinen  aus  anderen  Gehöften  benutzten  Wege  nicht  betreten.

Die  Ausführung  der  verdächtigen  Thiere  aus  dem  Seuchenorte  zum  Zwecke  der
sofortigen  Abschlachtung  ist  zu  gestatten.  Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der
Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk  ertheilt,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von
der  Sachlage  in  Kenntniß  zu  setzen.

§  67.  (8  60  der  Instruktion.)

Die  Absonderung  oder  die  Stallsperre  der  erkrankten  und  der  verdächtigen  Thiere
des  Seuchengehöfts  kann  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden,  wenn  der  Besitzer
die  polizeilich  angeordneten  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen  übertritt.

§  68.  (§  61  der  Instruktion.)

Das  Weggeben  der  Milch  von  kranken  Thieren  in  rohem  ungekochten  Zustande
behufs  unmittelbarer  Verwendung  zum  Genusse  für  Menschen  oder  Thiere  ist  verboten.
§  69.  (§  62  der  Instruktion.)

Häute  von  gefallenen  oder  getödteten  kranken  Thieren  dürfen  nur  im  vollkommen