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Absatz 2 des Gesetzes) gelten alle Wiederkäuer und Schweine, welche mit kranken Thieren
in einem und demselben Stalle aufgestellt sind.
Die Benutzung kranker Thiere zur Feldarbeit und der Weidegang derselben darf
unter der Bedingung gestattet werden, daß die Thiere dabei keine Wege und keine
Weiden betreten, welche von gesunden Wiederkäuern und Schweinen aus anderen
Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Wiederkäuern und
Schweinen nicht in Berührung kommen. Im Falle unverhältnißmäßiger wirthschaft—
licher Nachtheile können von der höheren Behörde weitere Erleichterungen unter ent—
sprechenden Vorsichtsmaßregeln zugestanden werden.
Die verdächtigen Thiere können zur Feldarbeit benutzt werden. Der Weidegang
derselben ist aber nur dann zu gestatten, wenn auf der Weide eine Berührung mit
seuchefreiem Vieh aus anderen Gehöften verhindert werden kann.
Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf ge—
meinschaftlichen Weiden die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke oder
verdächtige Vieh regulirt werden. Die von den kranken oder verdächtigen Thieren
benutzten Weideflächen sind durch Tafeln mit der Inschrift: „Maul- und Klauenseuche“
kenntlich zu machen.
Die Ueberführung der unter Gehöftsperre stehenden Thiere in ein anderes Gehöft
derselben Ortschaft darf ausnahmsweise genehmigt werden, wenn damit eine Gefahr
der Weiterverbreitung der Seuche nicht verbunden ist. Dabei müssen die kranken
Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, daß sie die von gesunden
Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften benutzten Wege nicht betreten.
Die Ausführung der verdächtigen Thiere aus dem Seuchenorte zum Zwecke der
sofortigen Abschlachtung ist zu gestatten. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der
Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von
der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
§ 67. (8 60 der Instruktion.)
Die Absonderung oder die Stallsperre der erkrankten und der verdächtigen Thiere
des Seuchengehöfts kann von der Polizeibehörde angeordnet werden, wenn der Besitzer
die polizeilich angeordneten Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen übertritt.
§ 68. (§ 61 der Instruktion.)
Das Weggeben der Milch von kranken Thieren in rohem ungekochten Zustande
behufs unmittelbarer Verwendung zum Genusse für Menschen oder Thiere ist verboten.
§ 69. (§ 62 der Instruktion.)
Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur im vollkommen