A. Sicherheitspolizei. § 53. 235
bezieht, für Vereine, die nach dem Inkrafttreten des BGB.
Rechtsfähigkeit erlangen, aufgehoben worden ist. Soweit finden
auf alle Vereine — sowohl wirtschaftlicher wie idealer
Tendenz — die nach dem 1. Januar 1900 rechtsfähig werden,
ausschließlich die Normen des BGB. Anwendung, während
die vor diesem Termine durch staatliche Verleihung mit Rechtsfähigkeit
ausgestatteten Vereine in Ansehung ihrer Verfassung
ausschließlich dem früheren Rechte unterstehen. Daß die Vorschriften,
welche sich auf die Erteilung der zu Satzungsänderungen
erforderlichen staatlichen Genehmigung beziehen, die Verfassung
des Bereins betreffen, ist nicht zweifelhaft. Die Bestimmung
des Art. 1 der Verordnung zur Ausführung des BGB. vom
16. November 18991) hat deshalb keine Geltung für die vor
dem 1. Januar 1900 mit Rechtsfähigkeit versehenen Personenvereine;
und zwar ist ihre Anwendung nicht nur bei den idealen
Vereinen dieser Kategorie ausgeschlossen, weil sich auf diese
die Bestimmung schon ihrem Wortlaute nach nicht bezieht,
sondern auch bei denjenigen mit wirtschaftlicher Tendenz, weil
die Bereine gemäß Art. 82 des EG. in Betreff der Verfassung
dem Rechte des BGB. und der zu diesem ergangenen AusfVd.
nicht unterstehen. Mit dem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten
Verzicht eines Vereins auf die Rechtsfähigkeit beschäftigt
sich der Aufsatz des Kammergerichtsrats Dr. Delius im
Pr BBl. 25 287. In Beziehung auf die rechtsfähigen Vereine
des älteren Rechts ist an dem bisherigen Rechtszustande, nach
welchem die den Zweck, den Sitz oder die äußere Vertretung
betreffenden Satzungsänderungen der landesherrlichen Genehmigung,
alle anderen Satzungsänderungen derjenigen des
Oberpräsidenten unterliegen, nichts geändert.5)
*l53.
Versammlungen.
1. Der von der Verfassung verbürgten staatsbürgerlichen
Assoziationsfreiheit stehen beide Rechtsformen, sowohl die der
Versammlung als auch diejenige des Vereins, zu freier Verfügung.“)
1) GES. S. 562. 3) Erk. d. OVG. vom 24. Januar
2) Erl. d. M. d. J. vom 23. März 1899, OVG. I1, 198, v. Kotz Rspr.
1901, IVe 2959. 1. Erg.Bd. 506.