80
41.
42.
43.
45.
46.
(S.
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Säumigkeit durch die Verwaltung geschieht, werden für je angefangene
100 kg 5 Pf. erhoben.
Wägegeld wird erhoben für die Ermittlung des Gewichts von Gütern, deren
Beförderung nach Gewicht berechnet wird:
a) wenn der Frachtbrief keine oder eine falsche Gewichtsangabe enthält,
b) wenn der Absender nach der amtlichen Verwiegung deren Wiederholung
beantragt und der Unterschied beider Verwiegungen höchstens 2%
beträgt,
c) wenn der Empfänger die Verwiegung beantragt und diese kein von der
Verwaltung zu vertretendes Mindergewicht ergibt.
Das Wägegeld beträgt:
für die Verwiegung eines Wagens auf der Brückenwage 2,00 Mark,
im übrigen für je angefangene 100 kg einer Fracht-
briefsendung . oo. .. 0,05 „
Für die Beförderung zu Wasser wird keine und für die Bahnbeförderung im
Wagenladungsverkehr eine Deckenmiete von 3 Mark für die Decke und die
Fahrt erhoben.
Frachtbriefe werden zu 2 Pf. für das Stück und zu 1,50 Mark für 100 Stück
abgegeben. Für die Ausfüllung eines Frachtbriefes werden 10 Pf. berechnet.
Für jede Benachrichtigung über die Ankunft oder Bereitstellung von Gütern
oder Wagen werden Gebühren in der Höhe der Frankaturbeträge erhoben,
die bei Zustellung durch die Post entrichtet werden müssen.
Für Bahntelegramme werden dieselben Gebühren erhoben wie für Tele-
gramme des Reichstelegraphen.
XII. Höchstsätze der Bahn Lome-—Anecho.
Bei Sendungen, die ganz oder teilweise auf der Bahn Lome—Anecho be-
fördert werden, ohne über die Landungsbrücke in Lome zu gehen, sind für
die Leistungen, die in den durch den Brückentarif vorgesehenen Leistungen
einbegriffen sind, höchstens die Gebühren zu erheben, die nach dem Brücken-
tarıfe für die gleichen oder weitergehenden Leistungen fällig sein würden.
D. Tarif auf Eisenbahnbaustrecken.
Soweit auf der Bahn Lome—-Palime vor Beendigung der Bauarbeiten ein
öffentlicher Verkehr zugelassen wird, gelten die Tarife unter B mit der Ein-
schränkung, daß alle Güter nach Stückgutsätzen tarifieren und die Güter
der Klasse IV mit in die Klasse III rücken sowie daß die Frachten im Vieh-
verkehr stets zu den Sätzen des Einzelversandes berechnet werden. Für das
Auf- und Abladen gelten Artikel 10 und 12, nicht Artikel 27.
XII. Geldverkehr.
die Bekanntmachung des Gouverneurs vom 17. Juli 1906, D. Kol. Gesetezgeb.
1906 S. 281.)
Anlage 1.
Verzeichnis der sperrigen Güter.
Bäume und Gesträuche, lebende so- und unverhüllt.
wie Christbäume (Weihnachts- Als unverpackt gelten Bäume
bäume), unverpackt oder nicht in usw. auch dann, wenn sie nur
fester Verschnürung, ferner lebende mit einer Wurzelpackung ver-
Pflanzen und Blumen, unverpackt sehen sind.