Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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. Bottiche, hölzerne (Hohlgefäße mit 
. Fahrzeuge. 
. Fässer, hölzerne, neue, leere. 
Landungsbrücken- und Eisenbahntarif Togo 1907. 
Baumwolle, unentkernte Roh-. 
Borke, rohe. 
Ausgenommen Eichen- und 
Nadelholzrinde sowie Rinde von 
Baumarten, welche nicht Gegen- 
stand eines betriebsmäßigen Ein- 
scllags in der europäischen 
Forst- und Landwirtschaft sind. 
nur einem Boden und von min- 
destens 4 hl Gehalt), leere nicht 
ineinandergesetzte. 
Ausgenommen ineinanderge- 
setzte Fässer und Fässer aus 
Eichenholz mit eisernen Reifen, 
welche bei einer Holzstärke von 
mindestens 3 cm am Kopfe ge» 
messen bis zu 1 hl Gehalt haben. 
Fässer aus Papierstoff, neue, leere, 
ausgenommen ineinandergesetzte. 
. Faßreifen (Tonnenbände), hölzerne. 
. Federbetten. 
Federn, folgende: Daunen-, Flaum- 
und Schleißfedern (gerissene Bett- 
federn). 
Ausgenommen ungerissene ge- 
kielte Bettfedern und ungerissene 
gekielte Federn 
(Zierfedern). 
Getreidereinigungsmaschinen, land- 
wirtschaftliche (Windfegen). 
Ausgenommen die hauptsäch- 
lich aus Eisen bestebenden Ge- 
treidereinigungsmaschinen, Ge- 
treidesortiermaschinen, auch 
Trieures. 
Glas- und Tonballons, leere, ver- | 
packt. 
Unverpackt werden dieselben 
nur als Wagenladungen ange- 
nommen. 
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Häcksel. 
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anderer Art 
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Heu. 
Ausgenommen in gepreßten 
Ballen von mindestens 80 kg Ein- 
zelgewicht oder in Zöpfen. 
Hopfen. 
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 
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Ausgenommen in Ballen zylin- 
drischer oder runder Form von 
mindestens 100 kg Einzelgewicht 
— (für solche Ballen von über 
60 bis 100 kg Einzelgewicht wird 
die Fracht nur für 100 kg be- 
rechnet) — ferner in rechtwink- 
ligen Ballen, in Kisten oder in 
Metallzylindern. 
Hüte aller Art und gesteifte Hut- 
stumpen. 
Ausgenommen in verschnürten 
Ballen oder im Falle der über- 
seeischen Ausfuhr in Kisten. 
. Kasten von Eisenbahnwagen (aus- 
und Förder- 
(Straßen-) 
genommen Kipp- 
wagen) und Land- 
Fahrzeugen. 
Kisten, Lattenkisten, Harasse, höl- 
zerne, leere, neue, nicht ineinander- 
gesetzte und nicht zerlegte in 
Bündeln. 
Ausgenommen Bierkisten mit 
Fächereinsatz, Zigarrenkistchen 
und Kistchen, letztere, wenn sie 
in Lattengestellen oder offenen 
Kisten verpackt sind. 
Korbwaren, als Körbe, auch Lat- 
ten- und Geflügelkörbe, leere neue, 
Korbgeflechte und Korbmöbel. 
Ausgenommen Backschüsseln 
und Futterschwingen in Satz- 
form oder aneinandergereiht. 
Korkwaren, Korkstöpsel. 
Möbel aus gebogenem Holz, unzer- 
legte. 
Rauhkarden, Weberdisteln. 
Rohr (Schilfrohr), auch Schilf u. 
Seile aus Schilf. 
Seegras, Waldgras, Alpengras, 
Alpha, Esparto, Espartogras. 
Ausgenommen in verschnürten 
Ballen oder in Zöpfen. 
Sophagestelle. 
Stroh, auch Raps- und Reisstroh 
(ausgenommen in gepreßten Ballen 
von mindestens 80 kg Einzelgewicht 
oder in Zöpfen) und Seile aus 
Stroh. 
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