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. Bottiche, hölzerne (Hohlgefäße mit
. Fahrzeuge.
. Fässer, hölzerne, neue, leere.
Landungsbrücken- und Eisenbahntarif Togo 1907.
Baumwolle, unentkernte Roh-.
Borke, rohe.
Ausgenommen Eichen- und
Nadelholzrinde sowie Rinde von
Baumarten, welche nicht Gegen-
stand eines betriebsmäßigen Ein-
scllags in der europäischen
Forst- und Landwirtschaft sind.
nur einem Boden und von min-
destens 4 hl Gehalt), leere nicht
ineinandergesetzte.
Ausgenommen ineinanderge-
setzte Fässer und Fässer aus
Eichenholz mit eisernen Reifen,
welche bei einer Holzstärke von
mindestens 3 cm am Kopfe ge»
messen bis zu 1 hl Gehalt haben.
Fässer aus Papierstoff, neue, leere,
ausgenommen ineinandergesetzte.
. Faßreifen (Tonnenbände), hölzerne.
. Federbetten.
Federn, folgende: Daunen-, Flaum-
und Schleißfedern (gerissene Bett-
federn).
Ausgenommen ungerissene ge-
kielte Bettfedern und ungerissene
gekielte Federn
(Zierfedern).
Getreidereinigungsmaschinen, land-
wirtschaftliche (Windfegen).
Ausgenommen die hauptsäch-
lich aus Eisen bestebenden Ge-
treidereinigungsmaschinen, Ge-
treidesortiermaschinen, auch
Trieures.
Glas- und Tonballons, leere, ver- |
packt.
Unverpackt werden dieselben
nur als Wagenladungen ange-
nommen.
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Häcksel.
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anderer Art
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Heu.
Ausgenommen in gepreßten
Ballen von mindestens 80 kg Ein-
zelgewicht oder in Zöpfen.
Hopfen.
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907).
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Ausgenommen in Ballen zylin-
drischer oder runder Form von
mindestens 100 kg Einzelgewicht
— (für solche Ballen von über
60 bis 100 kg Einzelgewicht wird
die Fracht nur für 100 kg be-
rechnet) — ferner in rechtwink-
ligen Ballen, in Kisten oder in
Metallzylindern.
Hüte aller Art und gesteifte Hut-
stumpen.
Ausgenommen in verschnürten
Ballen oder im Falle der über-
seeischen Ausfuhr in Kisten.
. Kasten von Eisenbahnwagen (aus-
und Förder-
(Straßen-)
genommen Kipp-
wagen) und Land-
Fahrzeugen.
Kisten, Lattenkisten, Harasse, höl-
zerne, leere, neue, nicht ineinander-
gesetzte und nicht zerlegte in
Bündeln.
Ausgenommen Bierkisten mit
Fächereinsatz, Zigarrenkistchen
und Kistchen, letztere, wenn sie
in Lattengestellen oder offenen
Kisten verpackt sind.
Korbwaren, als Körbe, auch Lat-
ten- und Geflügelkörbe, leere neue,
Korbgeflechte und Korbmöbel.
Ausgenommen Backschüsseln
und Futterschwingen in Satz-
form oder aneinandergereiht.
Korkwaren, Korkstöpsel.
Möbel aus gebogenem Holz, unzer-
legte.
Rauhkarden, Weberdisteln.
Rohr (Schilfrohr), auch Schilf u.
Seile aus Schilf.
Seegras, Waldgras, Alpengras,
Alpha, Esparto, Espartogras.
Ausgenommen in verschnürten
Ballen oder in Zöpfen.
Sophagestelle.
Stroh, auch Raps- und Reisstroh
(ausgenommen in gepreßten Ballen
von mindestens 80 kg Einzelgewicht
oder in Zöpfen) und Seile aus
Stroh.
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