Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Urkunde, betr. Südwestafrika-Denkmünze 19.3.1907. — D. Südwestafrika 20.3.1907. 151 
offiziere, Schiffskommandanten, Meine Flügeladjutanten, die Offiziere Meines 
Militär- und Marinekabinetts, des Oberkommandos der Schutztruppen, der 
Kriegsministerien, der Generalstäbe, bzw. die Seeoffiziere des Reichs-Marine- 
Amts und des Admiralstabes, für die Beamten im Range der Räte I. Klasse sowie 
für die höheren Beamten der Zentralbehörden behalte Ich Mir vor. Die Besitz- 
zeugnisse sind Mir — bis zur Unterschrift vollständig ausgefertigt — mit 
namentlicher Nachweisung von den unter 2 und 3 genannten Stellen vorzulegen, 
diejenigen der Schutztruppe für Südwestafrika durch das Oberkommando der 
Schutztruppen. 
6. Die Besitzzeugnisse 
a) für alle übrigen Offiziere, Sanitäts-, Zeug- und Feuerwerksoffiziere, 
Marineingenieure, oberen und mittleren Beamten vollziehen die unter 
1, 2 und 3 genannten beteiligten Stellen; 
b) für die Mannschaften und die einem Militär- oder Marinebefehlshaber 
unterstellten unteren Beamten die nächstens mit der Disziplinarstraf- 
gewalt eines Regiments- oder selbständigen Bataillonskommandeurs be- 
liehenen Vorgesetzten, für die einem militärischen Befehlshaber nicht 
unterstellten unteren Beamten diejenigen Dienstvorgesetzten, welche 
die Bestallungen für diese Beamten auszufertigen haben; 
c) für sämtliche Schutztruppenangehörige, welche vor dem vom ÖOber- 
kommando der Schutztruppen zu bestimmenden Zeitpunkte die Heim- 
reise angetreten haben, der Chef des Stabes beim Oberkommando der 
Schutztruppen, ausschließlich der unter 5 und 6a Genannten. 
7. Die namentlichen Listen der mit der Denkmünze Beliehenen sind von 
den unter 1, 2’und 3 genannten Dienststellen getrennt nach Denkmünzen aus 
Bronze und aus Stahl der General-Ordenskommission unmittelbar zu übersenden. 
8. Für abhanden gekommene Denkmünzen wird von der General-Ordens- 
kommission Ersatz gewährt. 
9. Die Denkmünze führt die abgekürzte Bezeichnung „Südwestafrika- 
Denkmünze (S. W.A.D.)“. 
Berlin, den 19. März 1907. 
Wilhelm I. R. 
Fürst v. Bülow. 
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen). 
S5. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Selbständigmachung der Distriktsämter Rehoboth und Okahandja. 
Vom 20. März 1907. 
Die Distriktsämter Rehoboth und Okahandja werden mit dem 1. April 
1907 vom Bezirksamt Windhuk losgelöst und als selbständige Distriktsämter dem 
Gouvernement unmittelbar unterstellt. 
Windhuk, den 20. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Hintrager.
	        
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