194 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
6. Die Bezahlung erfolgt entweder unmittelbar durch die Gouvernements-
hauptkasse oder auf Anweisung des Kaiserlichen Gouvernements durch die
Kolonialhauptkasse Berlin W., Wilhelmstraße, an den Werktagen zwischen 10
und 2 Uhr.
7. Erfolgt die Zahlung durch die Kolonialhauptkasse und wird Zusendung
des Betrages auf dem Postwege gewünscht, so muß die Quittung vorher der
Kolonialhauptkasse eingereicht werden.
VIE. Mitteilungen über den Versand.
Bei Lieferungen, die durch das Reichs-Kolonialamt in Auftrag gegeben
worden sind, hat der Lieferant von der Verladung der Gegenstände und der Ab-
sendung der Verpackungslisten und Rechnungen an die mit der Abnahme im
Ausschiffungshafen beauftragte Dienststelle dem Reichs-Kolonialamte noch vor
Abfahrt des Dampfers unter Beifügung einer Rechnungsabschrift (Preßkopie)
und eines Versandnachweises (Konnossement usw.) schriftlich Mitteilung zu
machen.
Anlage 1 zu Nr. 97.
Bürgschein.
Für die Erfüllung der von dem....... in dem Vertrage vom ......
übernommenen Verbindlichkeiten ........ verbürge ........ hierdurch
selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Auf-
rechnung und der Vorausklage (88 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bis
zum Betrage von ...... (geschrieben .......... ).
Auf Anzeige gemäß $ 777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird verzichtet.
ern ‚den ...ten ......19...
Angenommen:
Kaiserliche ........
(Unterschrift.) (Unterschrift des Bürgen.)
Anlage 2 zu Nr. 97.
Verpfändungsurkunde.
Zur Sicherheit für die Forderungen, welche der ....... Verwaltung aus
dem ...... Vertrage vom ...... gegen den ...... etwa erwachsen
möchten, wird dieser hierdurch diejenige Forderung von... . Mark verpfändet,
Hauptverwaltung der Staatsschulden
Reichsschuldenverwaltung
laut Konto ...... zusteht. Zugleich wird die... ...... ermächtigt, den
Antrag auf gänzliche oder teilweise Löschung der Forderung, gegen Ausreichung
von Schuldverschreibungen der.... vH. konsolidierten Anleihe an sie, selbst
zu stellen und die Zinsen des Kontos zu erheben.
ren. ‚den ...ten ......19...
Angenommen:
Kaiserliche ........
(Unterschrift ) (Unterschrift des Verpfänders.)
(Diese Unterschrift ist gerichtlich oder
notariell zu beglaubigen.)
welche dem Unterzeichneten gegen die