976 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete.
inFrankfurta M.: schaft und der Filiale der Bank
bei der Direktion der Disconto-Gesell- für Handel und Industrie.
Berlin, den 25. Juni 1907.
Der Reichskanzler.
L.A.: Conze.
169. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea,
betreffend die Ausübung der Disziplin über die eingeborenen Arbeiter
im Inselgebiet der Karolinen, Palau, Marianen und Marshallinseln.
Vom 28. Juni 1907.
Im Inselgebiete der Karolinen, Palau, Marianen und Marshallinseln
sind bei Ausübung der Disziplin über die eingeborenen Arbeiter sei es der
Dienststellen, sei es privater Unternehmer, die Bestimmungen der Verordnung
für Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Erhaltung der Disziplin unter den far-
bigen Arbeitern vom 20. Juni 1900*) und der Nachtragsverordnungen hierzu vom
11. Juli 1900*) und 16. Januar 1903**) in Anwendung zu bringen.
Herbertshöhe, den 28. Juni 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
170. Bekanntmachung des Kaiserlichen Bezirksamtmanns in Jap,
betreffend die Station Saipan. Vom 29. Juni 1907.
(Kol. Bl. 8. 981.)
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die anderweite
Regelung der Verwaltung im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen,
vom 27. Februar 1907***) wird für den Bezirk der Marianen die Führung derVer-
waltungsgeschäfte dem Stationsleiter in Saipan und bei seiner Verhinderung
seinem allgemeinen Vertreter übertragen. Er ist ermächtigt zur Durchführung
der gesetzlichen Bestimmungen, deren Vollzug bisher zur Zuständigkeit des Be-
zirksamtmanns gehörte. Es obliegt ihm ferner die Ausübung der Gerichtsbarkeit
über die Eingeborenen.
Jap, den 29. Juni 1907.
‘ Der Kaiserliche Bezirksamtmann.
Senfft.
171. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
die Verzollung alkoholhaltiger Essenzen usw. Vom 30. Juni 1907.
Bei einer Zollstelle ist ein Fabrikat zur Bereitung einer Gelee-Speise zur
Einfuhr gelangt. Das Fabrikat bestand aus 2 Pulvern und einem kleinen finger-
hutgroßen Fläschchen mit einer aromatischen Flüssigkeit, welche Gegenstände
in einer kleinen Pappschachtel, nicht viel größer als eine Streichholzschachtel,
verpackt waren. Die Zollstelle hat die aromatische Flüssigkeit als eine alkohol-
haltige Fruchtessenz festgestellt und für zollpflichtig gehalten.
#”) D. Kol Gesetzgeb. VI 8. 248.
*##) D Kol. Gesetzgeb 1903 8. 2.
###) Oben Nr. 68.