Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Karolinen usw. 28. u. 20. 6. 1907. —- D. SBüdwestafr. 30. 6. u. 3. 7. 1907. — Togo 4.7.1907. 977 
Diese Auffassung entspricht nicht den für die Verzollung von alkohol- 
haltigen Essenzen maßgebend gewesenen Grundsätzen. 
Ich bestimme daher, daß alkoholhaltige Essenzen — Tarifnummer A II e*) 
— nur dann dem Zollsatze von 6 M. für 1 1 unterliegen, wenn sie zur Zu- 
bereitung von Getränken dienen. Alkoholhaltige Essenzen, die nach ihrer 
besonderen Beschaffenheit und Art der Verpackung offenbar nicht zur Zube- 
reitung von Getränken, sondern, wie im oben erwähnten Falle, zum Würzen von 
Speisen dienen, sind zollfrei. 
Ferner bemerke ich, daB die bei den Tarifnummern Alla, b und c*) 
ausgebrachten Zollsätze sich nur auf alkoholhaltige Biere, stille Weine 
und Schaumweine beziehen. 
Windhuk, den 380. Juni 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
1. V.: Hintrager. 
172. Runderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Stdwestafrika, betreffend 
Verbot des Führens von Feuerwaffen durch Eingeborene. 
Vom 3. Juli 1907. 
Die Verwaltungsstellen des Schutzgebiets werden erneut daran erinnert, 
darauf zu halten, daß Eingeborene, außer aus ganz wichtigen Gründen, keine 
Feuerwaffen in die Hand bekommen sollen. 
Eingeborene Polizisten sollen nur in ganz dringenden Ausnahmefällen 
Feuerwaffen führen dürfen und insbesondere im Lokaldienst am Platze nicht 
Gewehre tragen. 
Das Seitengewehr genügt hier vollständig. Zu Aufsichtszwecken kann 
ihnen erforderlichenfalls ein Schambock verabfolgt werden. 
Windhuk, den 3. Juli 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
1. V.: Hintrager. 
173. Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend Güter- 
tarifklassifikation. Vom 4. Juli 1907. 
(Amtsbl. 8. 159.) 
Die Artikel „Branntwein, Spirituosen pp.“ sind bisher einer besonderen 
Klasse in dem Tarife der Verkehrsanlage**) nicht zugewiesen. Um Irrtümer 
hintenanzuhalten, wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Ar- 
tikel nicht etwa den Nahrungs- und Genußmitteln zuzurechnen sind, vielmehr 
nach Klasse I zu tarifieren haben. 
Lome, den 4. Juli 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
= —— m 
*%, Zolltarif vom 13. Februar 1907. Oben Nr. 56. 
*#) Oben Nr. 46 (Zusatz).