Togo 4.11.1907. — D. Ostatr. 13.11.1907. — Kamerun 14.11.1907. — Desgl. 15.11.1907. 415
unter diejenige Ruhe und Sachlichkeit zu vermissen ist, welche zu einer ersprieß-
lichen Erledigung der Geschäfte im beiderseitigen Interesse notwendig ist. Ich
habe bei den Besprechungen, welche ich in letzter Zeit an verschiedenen Orten
des Schutzgebiets mit Vertretern aller Berufsstände gehabt habe, immer wieder
darauf hingewiesen, wie wenig es zu einer glatten Erledigung der Geschäfte bei-
trägt, wenn in Eingaben an die Behörden des Schutzgebiets das Gewicht der vor-
gebrachten Gründe durch Beleidigungen gegen einzelne Beamte und Offiziere
verstärkt werden soll. Ich habe überall die Interessenten ersucht, in ihren Ein-
gaben alle persönlichen Ausfälle zu vermeiden, muß aber auf der anderen Seite
erwarten, daß sich auch die Behörden des Schutzgebiets im Verkehr mit Privaten,
und zwar sowohl im mündlichen wie im schriftlichen, der strengsten Sachlich-
keit befleißigen. Ich mache besonders auf folgende Punkte aufmerksam:
1. Bei jedem amtlichen Bescheide und jeder amtlichen Auflage sind stets
in kurzer Fassung die Gründe und diejenigen gesetzlichen und Verordnungs-
bestimmungen anzugeben, auf welchen die Verfügung beruht;
2. es ist anzugeben, ob und an wen und binnen welcher Frist die Be-
schwerde zulässig ist;
3. handelt es sich um amtliche Auflagen, bei welchen von dem Betroffenen
die Durchführung einer Anordnung durch eine Handlung, wie z. B. Niederreißen
von Baulichkeiten usw. verlangt wird, so ist für die Durchführung der Anordnung
stets eine den Verhältnissen angemessene Frist zu setzen;
4. In den Gründen zu einer amtlichen Entscheidung sind Momente per-
sönlicher Art wegzulassen, sofern nicht auf Grund gesetzlicher oder Verordnungs-
vorschriften, wie z. B. bei der Erlaubnis zur Waffenführung, die persönliche Zu-
verlässigkeit des Gesuchstellere für den Ausfall der Entscheidung maßgebend ist.
Aber auch in diesen Fällen sind lediglich Tatsachen anzuführen und alle Be-
merkungen, welche formell verletzend wirken, zu vermeiden;
’ 5, es ist nicht zulässig, in der Begründung amtlicher Entscheidungen
einem Gesuchsteller Motive unterzuschieben, welche er nicht selbst zum Ausdruck
gebracht hat oder welche nicht durch Tatsachen zu erweisen sind.
Ich ersuche die Behörden des Schutzgebiets im Verkehr mit Privaten in
Zukunft die oben bezeichneten Gesichtspunkte genau zu beachten.
Buea, den 14. November 1907.
Der Gouverneur.
Seitz.
281. Runderlals des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Ver-
pflegungsvorschriften (Trägergestellung). Vom 15. November 1907.
Auf Befehl des Reichs-Kolonialamts bestimme ich, daß die durch den Rund-
erlaß vom 9. Oktober 1906*) bekannt gegebene Änderung der 88 16 und 17 der
Verpflegungsvorschriften nicht erst vom 1. Oktober 1906, sondern bereits vom
30. September 1904 ab in Kraft tritt.
Buea, den 15. November 1907.
Der Gouverneur.
Seitz.
® D. Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 319.