Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Togo 4.11.1907. — D. Ostatr. 13.11.1907. — Kamerun 14.11.1907. — Desgl. 15.11.1907. 415 
unter diejenige Ruhe und Sachlichkeit zu vermissen ist, welche zu einer ersprieß- 
lichen Erledigung der Geschäfte im beiderseitigen Interesse notwendig ist. Ich 
habe bei den Besprechungen, welche ich in letzter Zeit an verschiedenen Orten 
des Schutzgebiets mit Vertretern aller Berufsstände gehabt habe, immer wieder 
darauf hingewiesen, wie wenig es zu einer glatten Erledigung der Geschäfte bei- 
trägt, wenn in Eingaben an die Behörden des Schutzgebiets das Gewicht der vor- 
gebrachten Gründe durch Beleidigungen gegen einzelne Beamte und Offiziere 
verstärkt werden soll. Ich habe überall die Interessenten ersucht, in ihren Ein- 
gaben alle persönlichen Ausfälle zu vermeiden, muß aber auf der anderen Seite 
erwarten, daß sich auch die Behörden des Schutzgebiets im Verkehr mit Privaten, 
und zwar sowohl im mündlichen wie im schriftlichen, der strengsten Sachlich- 
keit befleißigen. Ich mache besonders auf folgende Punkte aufmerksam: 
1. Bei jedem amtlichen Bescheide und jeder amtlichen Auflage sind stets 
in kurzer Fassung die Gründe und diejenigen gesetzlichen und Verordnungs- 
bestimmungen anzugeben, auf welchen die Verfügung beruht; 
2. es ist anzugeben, ob und an wen und binnen welcher Frist die Be- 
schwerde zulässig ist; 
3. handelt es sich um amtliche Auflagen, bei welchen von dem Betroffenen 
die Durchführung einer Anordnung durch eine Handlung, wie z. B. Niederreißen 
von Baulichkeiten usw. verlangt wird, so ist für die Durchführung der Anordnung 
stets eine den Verhältnissen angemessene Frist zu setzen; 
4. In den Gründen zu einer amtlichen Entscheidung sind Momente per- 
sönlicher Art wegzulassen, sofern nicht auf Grund gesetzlicher oder Verordnungs- 
vorschriften, wie z. B. bei der Erlaubnis zur Waffenführung, die persönliche Zu- 
verlässigkeit des Gesuchstellere für den Ausfall der Entscheidung maßgebend ist. 
Aber auch in diesen Fällen sind lediglich Tatsachen anzuführen und alle Be- 
merkungen, welche formell verletzend wirken, zu vermeiden; 
’ 5, es ist nicht zulässig, in der Begründung amtlicher Entscheidungen 
einem Gesuchsteller Motive unterzuschieben, welche er nicht selbst zum Ausdruck 
gebracht hat oder welche nicht durch Tatsachen zu erweisen sind. 
Ich ersuche die Behörden des Schutzgebiets im Verkehr mit Privaten in 
Zukunft die oben bezeichneten Gesichtspunkte genau zu beachten. 
Buea, den 14. November 1907. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
281. Runderlals des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Ver- 
pflegungsvorschriften (Trägergestellung). Vom 15. November 1907. 
Auf Befehl des Reichs-Kolonialamts bestimme ich, daß die durch den Rund- 
erlaß vom 9. Oktober 1906*) bekannt gegebene Änderung der 88 16 und 17 der 
Verpflegungsvorschriften nicht erst vom 1. Oktober 1906, sondern bereits vom 
30. September 1904 ab in Kraft tritt. 
Buea, den 15. November 1907. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
® D. Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 319.
	        
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