220 Berichtigungen und Zusätze.
er bei einem Zwangsvergleiche mit seinen Gläubigern (den Wechsel-Inhaberu)
Diesen wirklich gezahlt hat: R. IV. 77—8S1.
S. 107 Art. 48: Der Wechsel-Inhaber, welcher die ganze Wechsel-Summe
zum Teile vom Trassanten an eigene Order, zum Teile vom Acceptanten
gezahlt hat, muß dem Ersteren, dem als Wechsel-Regressaten
zahlenden Vormanne, den Wechsel und die Urkunde über den Protest
mangels Zahlung herausgeben; der auf Aushändigung beider klagende
Trassant hat nicht zu beweisen, daß der beklagte Zahlungsempfänger
den Wechsel noch besitzt; es handelt sich dann nicht um eine Klage
auf Exhibition oder um eine Vindikation, sondern um eine Klage
auf Erfüllung (R. IV. 60—61).
S. 155 Z. 18 v. u. lies: Anwendung statt Umänderung.