218 Dritter Abschnitt. (Art. 99.)
im Wechselverkehre vorkommende Handlungen, sowie über
mangelhafte Unterschriften.
Artikel 99.
Eigene domizilierte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn
ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an demjenigen
Orte, wohin der Wechsel domiziliert ist, zur Zahlung zu präsentieren
und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestieren.
Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiiliaten verabsäumt,
so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch gegen den
Aussteller und die Indossanten verloren. Bei nicht domizilierten
eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechtes
gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage,
noch der Erhebung eines Protestes 5).
52) Über eigene domizilierte Wechsel s. oben Note zu Art. 96. — Ist
in eigenen domizilierten Wechseln ein Domiziliat nicht benannt, aber die
Präsentation bei dem vom Aussteller noch zu benennenden Domiziliaten vorgeschrieben,
so ist dadurch die Wechselverpflichtung im Zweifel d. h. mangels
ausdrücklicher Erklärung selbst nicht bedingt und — falls der Domiziliat vom
Aussteller nicht benannt wird — der Wechsel nicht ungültig. Es ist im letzteren
Falle nur die keineswegs auf die ganz unbestimmte Willkür des Ausstellers,
sondern auf eine allerdings in dessen freiem Willen stehende, bestimmte Handlung
gesetzte Bedingung ausgefallen und der Wechsel nunmehr dem Aussteller
selbst im Domizil — nach Analogie der Präsentation zur Zahlung — vorzuzeigen
(III. 298), der domizilierte eigene Nachsichtwechsel aber behufs Feststellung
des Verfalltages dem Aussteller in dessen Wohnort (nicht im Domizile,
weil dies lediglich für die Zahlung interessiert (III. 295). — Eigene
domizilierte Wechsel können behufs Feststellung der Verfallzeit dem Aussteller
mit dessen Zustimmung in seinem eigentlichen Wohnorte — statt im Wechseldomizil
— präsentiert werden (X. 49). — Die Verspätung der Präsentation
zur Zahlung bewirkt nicht die Präjudizierung des nicht domizilierten eigenen
Wechsels; die Präsentation zur Zahlung der Wechselsumme ist überhaupt
beim eigenen Wechsel, auch bei dem auf Sicht, nicht Bedingung der Zahlung
der Wechselsumme (III. 186. V. 315. in der Note zu A. 30. 44).
Eine Ausnahme gilt lediglich bei eigenen domizilierten Wechseln mit benannten
Domiziliaten und wenn wegen Nichtbenennung des Domiziliaten der Aussteller
selbst als Zahler im Domizile gilt, bedarf es zur Erhaltung des Rechtes