Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

8 Postalische Bestimmungen. 
Befreiungen von der Schenkungssteuer während des 
gegenwärtigen Krieges. 
Bekanntmachung vom 8. August 1914. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen: 
aus Billigkeitsrücksichten zu genehmigen, daß Zuwendungen zu Gunsten der von 
den Deutschen Vereinen vom Roten Kreuz verfolgten Zwecke sowie sonstige unter 
§   12 Ziffer 3 des Erbschaftssteuergesetzes fallende Zuwendungen zu Gunsten der 
Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege oder deren Familienangehörigen von 
der Schenkungssteuer befreit bleiben, sofern die Zuwendungen während und aus 
Anlaß des gegenwärtigen Krieges erfolgen. 
Befreiungen von der Zigarettensteuer. 
Bekanntmachung vom 8. August 1914. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen: 
aus Billigkeitsgründen zu genehmigen, daß Zigaretten, die von Fabriken als 
Spenden für die im Felde stehenden Truppen zur Verfügung gestellt werden, 
ohne Steuerzeichen abgelassen werden können und von der Zigarettensteuer 
befreit bleiben, soweit von einer der von der Heeres= oder Marineverwaltung 
zur Empfangnahme und Verteilung der Liebesgaben bestimmten amtlichen Stellen 
die Übernahme der Sendung mit unverletztem steueramtlichen Verschlusse be= 
scheinigt wird. 
Postverkehr nach den Grenzgebieten. 
Bekanntmachung des Reichspostamts vom 25. August 1914. 
Für die Bezirke der Oberpostdirektionen in Trier, Bromberg, Posen, 
Breslau und Oppeln, in denen nach den Bekanntmachungen vom 1. und 
10. August der Postkreditbrief=, Postnachnahme= und Postauf= 
tragsverkehr eingestellt ist, wird dieser Verkehr mit der Maßgabe wieder 
zugelassen, daß die genannten Oberpostdirektionen berechtigt sind, in Grenz=  
teilen ihrer Bezirke, wo es die Sicherheit erfordert, den Verkehr durch Verfügung 
an die Postanstalten auszuschließen. Da es nach Lage der Verhältnisse nicht an= 
gängig ist, von solchen Ausschließungen die anderen Postanstalten zu benachrichtigen, 
müssen die Absender von Postnachnahmesendungen und von Postaufträgen nach 
Orten im Grenzgebiete die Gefahr in Kauf nehmen, daß die Sendungen den Be= 
stimmungsort nicht erreichen. Solche Sendungen werden mit Angabe des Grundes 
zurückgeleitet.   
Unter   den   selben   Voraussetzungen   wird   für   den   OberpostdIrektionsbezirk   Metz 
der vorstehend bezeichnete Verkehr sowie der Postanweisungs=, Zahlkarten= und 
Zahlungsanweisungsverkehr wieder zugelassen. 
Im Oberpostdirektionsbezirk Königsberg (Pr.) hat sich die Wieder= 
einstellung des Postanweisungs=, Zahlkarten= und Zahlungsanweisungsverkehr 
für den ganzen Bezirk als notwendig erwiesen.
	        
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