8 Postalische Bestimmungen.
Befreiungen von der Schenkungssteuer während des
gegenwärtigen Krieges.
Bekanntmachung vom 8. August 1911.
Vor Bundesrat hai in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen:
aus Billigkeitsrücksichten zu genehmigen, daß Zuwendungen zu Gunsten der von
den Deutschen Vereinen vom Roten Kreuz verfolgten Zwecke sowie sonstige unter
2 Ziffer 3 des Erbschaftssteuergesetzes sallende Zuwendungen zu Gunsten der
Teilnehmer an dem gegenwärligen Kriege oder deren Familienangehörigen von
der Schenkungssteuer befreit bleiben, sofern die Zuwendungen während und aus
Anlaß des gegenwärtigen Krieges erfolgen.
Befreiungen von der Sigarettensteuer.
Bekanntmachung vom 8. August 1914.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom S. August 1914 beschlossen:
aus Billigkeilsgründen zu genehmigen, daß Zigaretten, die von Fabriken als
Spenden für die im Felde stehenden Truppen zur Verfügung gestellt werden,
ohne Steuerzeichen abgelassen werden können und von der Zigarettensteuer
befreit bleiben, soweit von einer der von der Heeres- oder Marineverwaltung
zur Empfangnahme und Verteilung der Liebesgaben bestimmten amtlichen Stellen
die Ubemahme der Sendung mit unverletztem steueramtlichen Verschume be-
scheinigt wird.
Postverkehr nach den Grenzgebieten.
Bekanntmachung des Reichspostamts vom 25. Angust 1911.
Für die Bezirke der Oberpostdirektionen iu Trier, Bromberg, Posen,
Breslau und Oppeln, in denen nach den Bekanntmachungen vom 1. und
10. August der Postkreditbrief-, Postnachnahme= und Postauf-
tragsverkehr eingestellt ist, wird dieser Verkehr mit der Maßgabe wieder
zugelassen, daß die genanuien Oberpostdirektionen berechtigt sind, in Gren z-
leilen ihrer Bezirke, wo es die Sichorheit erfordert, den Verkehr durch Versügung
an die Postanstallen auszuschließen. Da es nach Lage der Verhältnisse nicht au-
gängig ist, von solchen Ausschließungen die anderen Postanstalten zu benachrichtigen,
müssen die Absender von Postnachnahmesend und von Postaufträgen nach
Orten im Grenzgebiete die Gefahr in Kauf nehmen, daß die Sendungen den Be-
stimmungsort nicht erreichen. Solche Sendungen werden mit Angabe des Grundes
zurückgeleitet. » ·
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der vorstehend bezeichnete Verkehr sowie der Postanweisungs-, Zahlkarten- und
Zahlungsanweisungsverkehr wieder zugelassen.
Im Oberpostdirektionsbezirk Königsberg (Pr.) hat sich die Wieder-
einstellung des Postanweisungs-, Zahlkarten- und Zahlungsanweisungsverkehr
für den ganzen Bezirk als notwendig erwiesen.