8 Postalische Bestimmungen.
Befreiungen von der Schenkungssteuer während des
gegenwärtigen Krieges.
Bekanntmachung vom 8. August 1914.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen:
aus Billigkeitsrücksichten zu genehmigen, daß Zuwendungen zu Gunsten der von
den Deutschen Vereinen vom Roten Kreuz verfolgten Zwecke sowie sonstige unter
§ 12 Ziffer 3 des Erbschaftssteuergesetzes fallende Zuwendungen zu Gunsten der
Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege oder deren Familienangehörigen von
der Schenkungssteuer befreit bleiben, sofern die Zuwendungen während und aus
Anlaß des gegenwärtigen Krieges erfolgen.
Befreiungen von der Zigarettensteuer.
Bekanntmachung vom 8. August 1914.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen:
aus Billigkeitsgründen zu genehmigen, daß Zigaretten, die von Fabriken als
Spenden für die im Felde stehenden Truppen zur Verfügung gestellt werden,
ohne Steuerzeichen abgelassen werden können und von der Zigarettensteuer
befreit bleiben, soweit von einer der von der Heeres= oder Marineverwaltung
zur Empfangnahme und Verteilung der Liebesgaben bestimmten amtlichen Stellen
die Übernahme der Sendung mit unverletztem steueramtlichen Verschlusse be=
scheinigt wird.
Postverkehr nach den Grenzgebieten.
Bekanntmachung des Reichspostamts vom 25. August 1914.
Für die Bezirke der Oberpostdirektionen in Trier, Bromberg, Posen,
Breslau und Oppeln, in denen nach den Bekanntmachungen vom 1. und
10. August der Postkreditbrief=, Postnachnahme= und Postauf=
tragsverkehr eingestellt ist, wird dieser Verkehr mit der Maßgabe wieder
zugelassen, daß die genannten Oberpostdirektionen berechtigt sind, in Grenz=
teilen ihrer Bezirke, wo es die Sicherheit erfordert, den Verkehr durch Verfügung
an die Postanstalten auszuschließen. Da es nach Lage der Verhältnisse nicht an=
gängig ist, von solchen Ausschließungen die anderen Postanstalten zu benachrichtigen,
müssen die Absender von Postnachnahmesendungen und von Postaufträgen nach
Orten im Grenzgebiete die Gefahr in Kauf nehmen, daß die Sendungen den Be=
stimmungsort nicht erreichen. Solche Sendungen werden mit Angabe des Grundes
zurückgeleitet.
Unter den selben Voraussetzungen wird für den OberpostdIrektionsbezirk Metz
der vorstehend bezeichnete Verkehr sowie der Postanweisungs=, Zahlkarten= und
Zahlungsanweisungsverkehr wieder zugelassen.
Im Oberpostdirektionsbezirk Königsberg (Pr.) hat sich die Wieder=
einstellung des Postanweisungs=, Zahlkarten= und Zahlungsanweisungsverkehr
für den ganzen Bezirk als notwendig erwiesen.