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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)

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Periodical

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_01
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kriegsgesetze
Volume count:
1
Publishing house:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Befreiungen von der Schenkungssteuer während des gegenwärtigen Krieges.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.
  • Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges:
  • Verordnung, betreffend den Aufruf des Landsturms.
  • Bekanntmachung, betreffend den Aufruf des Landsturms.
  • Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland.
  • Bekanntmachung, betreffend Auslandswechsel.
  • Bekanntmachung, betreffend die Abtretung und Pfändung der Forderungen an die Kriegskasse aus der Überlassung von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren.
  • Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung.
  • Bekanntmachung, betreffend die Abwicklung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren.
  • Bekanntmachung über Vorratserhebungen.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmung der Hauptmarktorte.
  • Bekanntmachung über die Zahlung der Vergütung für die Überlassung von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren an die Militärbehörde.
  • Bekanntmachung, betreffend die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zugunsten von Gesellschaften, welche die Befriedigung des geschäftlichen Kreditbedürfnisses bezwecken.
  • Befreiungen von der Schenkungssteuer während des gegenwärtigen Krieges.
  • Befreiung von der Zigarettensteuer.
  • Postverkehr nach den Grenzgebieten.
  • Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts.
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
  • Bekanntmachung, betreffend die Überwachung ausländischer Unternehmungen.
  • Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Jutesäcke.
  • Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung.
  • Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne.

Full text

8 Postalische Bestimmungen. 
Befreiungen von der Schenkungssteuer während des 
gegenwärtigen Krieges. 
Bekanntmachung vom 8. August 1914. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen: 
aus Billigkeitsrücksichten zu genehmigen, daß Zuwendungen zu Gunsten der von 
den Deutschen Vereinen vom Roten Kreuz verfolgten Zwecke sowie sonstige unter 
§   12 Ziffer 3 des Erbschaftssteuergesetzes fallende Zuwendungen zu Gunsten der 
Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege oder deren Familienangehörigen von 
der Schenkungssteuer befreit bleiben, sofern die Zuwendungen während und aus 
Anlaß des gegenwärtigen Krieges erfolgen. 
Befreiungen von der Zigarettensteuer. 
Bekanntmachung vom 8. August 1914. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1914 beschlossen: 
aus Billigkeitsgründen zu genehmigen, daß Zigaretten, die von Fabriken als 
Spenden für die im Felde stehenden Truppen zur Verfügung gestellt werden, 
ohne Steuerzeichen abgelassen werden können und von der Zigarettensteuer 
befreit bleiben, soweit von einer der von der Heeres= oder Marineverwaltung 
zur Empfangnahme und Verteilung der Liebesgaben bestimmten amtlichen Stellen 
die Übernahme der Sendung mit unverletztem steueramtlichen Verschlusse be= 
scheinigt wird. 
Postverkehr nach den Grenzgebieten. 
Bekanntmachung des Reichspostamts vom 25. August 1914. 
Für die Bezirke der Oberpostdirektionen in Trier, Bromberg, Posen, 
Breslau und Oppeln, in denen nach den Bekanntmachungen vom 1. und 
10. August der Postkreditbrief=, Postnachnahme= und Postauf= 
tragsverkehr eingestellt ist, wird dieser Verkehr mit der Maßgabe wieder 
zugelassen, daß die genannten Oberpostdirektionen berechtigt sind, in Grenz=  
teilen ihrer Bezirke, wo es die Sicherheit erfordert, den Verkehr durch Verfügung 
an die Postanstalten auszuschließen. Da es nach Lage der Verhältnisse nicht an= 
gängig ist, von solchen Ausschließungen die anderen Postanstalten zu benachrichtigen, 
müssen die Absender von Postnachnahmesendungen und von Postaufträgen nach 
Orten im Grenzgebiete die Gefahr in Kauf nehmen, daß die Sendungen den Be= 
stimmungsort nicht erreichen. Solche Sendungen werden mit Angabe des Grundes 
zurückgeleitet.   
Unter   den   selben   Voraussetzungen   wird   für   den   OberpostdIrektionsbezirk   Metz 
der vorstehend bezeichnete Verkehr sowie der Postanweisungs=, Zahlkarten= und 
Zahlungsanweisungsverkehr wieder zugelassen. 
Im Oberpostdirektionsbezirk Königsberg (Pr.) hat sich die Wieder= 
einstellung des Postanweisungs=, Zahlkarten= und Zahlungsanweisungsverkehr 
für den ganzen Bezirk als notwendig erwiesen.
	        

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