Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftslebens.
sofern dieser Tag nicht endgültig als der äußerste erklärt wird,!
hinaus bis zu einem Zeitpunkt, der demnächst festgesetzt werde
Bekanntmachung,
betreffend die Derlängerung der Prioritätsfristen
Belgien.
Vom 17. August 1915.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreff
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Priorität
vom 7. Mai 1915 wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den besetzten E
Belgiens die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abg
sind, bis auf weiteres zugunsten der deutschen Reichsangehörigen verlänge
Bekanntmachung
über die Geltendmachung von lnsprüchen von Derst
die im Kusland ihren Wohnsitz haben.
Vom 22. Juli 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bun
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914):
Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Geltendmachung v
sprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7 Augu
22. Oktober 1914, 21 Januar 1915 und 22. April 1915 wird in der Wei
gedehnt, daß an die Stelle des 31. Juli 1915 der 31. Oktober 1915 trit
Bekanntmachung
über den Derkehr mit JSucker im Betriebsjahr 191
Vom 26. August 1915.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesratsz
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
& 1. Von dem im Betriebsjahr 1915/16 in den einzelnen rübenverarbe
Fabriken hergestellten Rohzucker sind
15 Hundertteile der voraussichtlich. Gewinnung (§ 2) zur Lieferung im Ok
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1915 auf die Verbrauchszuckerfabriken zu verteilen.
Die Verteilung geschieht durch eine vom Reichskanzler bestimmte, seiner
unterstehende Verteilungsstelle.
Die zu verteilenden Mengen sind nach Bedarf abzurunden. Einzelr
zuckerfabriken können von der Verteilung ausgeschlossen werden.
Die Fabrikinhaber sind verpflichtet, den Rohzucker auf Verlangen d
teilungsstelle zu liefern; diese bestimmt die zu liefernde Menge, den Zeitp
Lieferung und die Stelle, an die zu liefern ist.
Die Verbrauchszuckerfabriken sind zur Abnahme, Bezahlung und VeraB
der zugeteilten Rohzuckermengen verpflichtet; der Reichskanzler kann vorsc
welche Sorten von Verbrauchszucker herzustellen sind.
§*# 2. Die voraussichtliche Gewinnung (§ 1) wird für die einzelnen
verarbeitenden Fabriken von der Steuerbehörde festgesetzt. Hierzu wird
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