Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftslebens. 
sofern dieser Tag nicht endgültig als der äußerste erklärt wird,! 
hinaus bis zu einem Zeitpunkt, der demnächst festgesetzt werde 
Bekanntmachung, 
betreffend die Derlängerung der Prioritätsfristen 
Belgien. 
Vom 17. August 1915. 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreff 
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum 
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Priorität 
vom 7. Mai 1915 wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den besetzten E 
Belgiens die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abg 
sind, bis auf weiteres zugunsten der deutschen Reichsangehörigen verlänge 
Bekanntmachung 
über die Geltendmachung von lnsprüchen von Derst 
die im Kusland ihren Wohnsitz haben. 
Vom 22. Juli 1915. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bun 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914): 
Die Wirksamkeit der Bekanntmachung über die Geltendmachung v 
sprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7 Augu 
22. Oktober 1914, 21 Januar 1915 und 22. April 1915 wird in der Wei 
gedehnt, daß an die Stelle des 31. Juli 1915 der 31. Oktober 1915 trit 
Bekanntmachung 
über den Derkehr mit JSucker im Betriebsjahr 191 
Vom 26. August 1915. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesratsz 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
& 1. Von dem im Betriebsjahr 1915/16 in den einzelnen rübenverarbe 
Fabriken hergestellten Rohzucker sind 
15 Hundertteile der voraussichtlich. Gewinnung (§ 2) zur Lieferung im Ok 
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1915 auf die Verbrauchszuckerfabriken zu verteilen. 
Die Verteilung geschieht durch eine vom Reichskanzler bestimmte, seiner 
unterstehende Verteilungsstelle. 
Die zu verteilenden Mengen sind nach Bedarf abzurunden. Einzelr 
zuckerfabriken können von der Verteilung ausgeschlossen werden. 
Die Fabrikinhaber sind verpflichtet, den Rohzucker auf Verlangen d 
teilungsstelle zu liefern; diese bestimmt die zu liefernde Menge, den Zeitp 
Lieferung und die Stelle, an die zu liefern ist. 
Die Verbrauchszuckerfabriken sind zur Abnahme, Bezahlung und VeraB 
der zugeteilten Rohzuckermengen verpflichtet; der Reichskanzler kann vorsc 
welche Sorten von Verbrauchszucker herzustellen sind. 
§*# 2. Die voraussichtliche Gewinnung (§ 1) wird für die einzelnen 
verarbeitenden Fabriken von der Steuerbehörde festgesetzt. Hierzu wird 
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