Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
a) am 20. August 1915 Anzeige über die Zahl der am genannten Tage infol 
dieser Ausnahmebewilligungen über den 20. August 1915 hinaus "6 
zur Verarbeitung der Kette im Betrieb verbleibenden Webstühle zu er- 
statten. Gleichzeitig ist die Zahl der am 20. August 1915 insgesamt im 
Betriebe befindlichen Webstühle anzuzeigen; 
b) am Schluß jedes Kalendermonats, erstmalig am 30. September 1915 
die Anzahl der infolge der Ausnahmebewilligungen noch im Betriebe 
befindlichen Webstühle erneut anzuzeigen. 
Von den Betrieben, die von der Ausnahmebewilligung unter 1 Ziffer 2 Gebrau 
machen, ist die infolge dieser Ausnahmebewilligung bis 30. September 1915 ver- 
arbeitete oder auf die Webstühle gebrachte Garnmenge in kg am 1. Oktober 1915 
anzuzeigen. 
  
III. 
Die unter Ziffer II vorgeschriebenen Anzeigen sind an das Webstoffmeldeamt 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums, Berlin SW 48, verlängerte 
Hedemannstr. 11, zu richten. 
Die Nachprüfung der Richtigkeit der Anzeigen durch Einsichtnahme der Betriebe 
und ihrer Bücher ist jederzeit zu gewärtigen. 
IV. 
Die für die Verarbeitung und Verwendung der Jute, Jutegarne, Jute- 
gewebe und Säcke im Anschluß an die Beschlagnahmeverfügung ergangenen be- 
sonderen Bestimmungen bleiben bestehen. Die Freigabe erfolgt nur auf besonderen 
Antrag an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsministeriums. 
V. 
Überschreitungen der Ausnahmebewilligungen fallen unter die Strafbestimmung 
des § 4 des Herstellungsverbots für Erzeugnisse aus Bastfasern. Nichterfüllung 
der Meldepflicht wird nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 
2. Februar 1915 bestraft. 
Kriegsministerium. 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung. 
A. m. W. b. 
Bekanntmachung des Gberkommandos, 
betreffend Bestandserhebung unversponnener Schafwollen. 
Bom 20. Juni 1915. 
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit 
dem Bemerken, daß jede Übertretung — worunter auch verspätete oder unvoll- 
ständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen zur UÜbertretung der erlassenen 
Vorschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver- 
wirkt sind, nach § 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 oder Artikel 4 Ziffer 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 oder nach § 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 19151) bestraft wird. 
Inkrafttreten der Verfügung. 
§ 1. Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915 in Kraft. 
Von der Verfügung betroffene Gegenstände. 
§s 2. Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von unversponnenen Schafwollen, 
einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Sorten vorhanden sind und, 
zwar in folgender Einteilung: 
1) Siehe Anmerkung Seite 71.
	        
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