Bestandserhebung unversponnener Schafwollen.
ngewaschene Wolle einschließlich Rückenwäschen.
nese und karbonisierte Wolle,
III. Kammzug.
IV. Kämmlinge.
V. Wollabgänge.
1. Fäden.
2. Wickel.
3. Zugabrisse.
4. Scherhaare, Walk= und Rauhflocken.
Kämmerei-Abgänge.
Wollabgänge aus den Kammgarnspinnereien.
Wollabgänge aus den Streichgarnspinnereien.
Wollabgänge aus anderen Betrieben, mit Ausnahme von
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Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen Bestände, sondern auch die
von der Kriegsrohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums zugewiesenen
Wollen . die durch Verfügung der Militärbehörden bereits beschlagnahmt
worden sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Melde-
schein zu vermerken, daß und durch welche Stelle eine Beschlagnahme erfolgt ist.
Melde pflicht.
73. Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind erstmalig spätestens bis zum
10. Juli 1915, sodann in gleicher Weise spätestens bis zum 10. eines jeden folgenden
Monats, unter Benutzung der vorschriftsmäßig auszufüllenden amtlichen Melde-
scheine für unversponnene Schafwollen (§ 5) an das Wollgewerbemeldeamt der
Kriegsrohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, Ver-
längerte Hedemannstraße 11, zu melden.
Für die Meldepflicht ist der am 30. Juni 1915 12 Uhr nachts, bzw. der an jedem
folgenden Monatsletzten 12 Uhr nachts bestehende tatsächliche Zustand maßgebend
(Stichtage). Z
Melde pflichtige Personen.
§ 4. Zur Meldung sind verpflichtet alle Personen, Behörden und Gesellchaften.
die sich im Besitz von unversponnenen Schafwollen befinden, mit Ausnahme der
deutschen Schafhalter.
Die Schafhalter sind verpflichtet, diejenigen geschorenen Mengen, die sich mit
Ablauf des 31. August 1915 noch in ihrem Besitz befinden, an diesem Tage anzu-
melden. Für die vom Schafhalter bis zum 31. August 1915 noch nicht verkauften
Bestände der deutschen Schafschur 1914/15 tritt von diesem Zeitpunkt an die Be-
schlagnahme-Verfügung der unterzeichneten Behörde Nr. W. I. 3916/2. 15. K. R. A.
unter Aufhebung der Ausführungsbestimmungen Nr. W. I. 2501/3. 15. K. R. A.
wieder in Kraft.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs-
orten lagern, sind sowohl von den Eigentümern als auch von den Inhabern der
betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden.
Deie Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für Rechnung der Kriegsstoff-Ab-
teilung eingelagerten Bestände zu melden.
Meldescheine.
J5. Für die Meldungen sind zwei Arten Vordrucke — Vordrucke für Eigen-
tümer und Vordrucke für Lagerhalter — in den Postanstalten 1. und 2. Klasse er-
hältich. Die Bestände sind nach den vorgedruckten Sorten getrennt anzugeben.
In denjenigen Fällen, in welchen genaue Qualitätsbestimmungen nicht angegeben
werden können, sind solche schätzungsweise einzutragen. Es ist dann im Meldeschein
iu bemerken, daß es sich um eine Schätzung handelt.
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