Full text : Der Preußische Staat.

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S.  10  3.  13  v.  o.  statt  6013,  6  l.  m.  5113,.

—  10  3.  15  flg.  Durch  den  Staatsanzeiger  1833  Nr.  254  ist  von  dem
königlichen  statistischen  Bureau  unterm  11.  October  d.  J.  das  Resultat
  der  letzten  Zählung  der  Bevölkerung  des  preußischen  Staates
im  December  1852  bekannt  gemacht.  Die  Bevölkerung  hat  sich  seit
1819  um  537,972  Seelen  vermehrt  und  beträgt  jetzt  16,935,420.
Die  Gesammteinnahme  ist  für  1853  auf  99,518,776  Thlr.  veranschlagt
  worden.

—  10  Anm.  51  statt  Ranke  neue  l.  m.  neun.

—  10  Anm.  53  statt  Anm.  51—33  l.  m.  56—58.

—  11  3.  12  v.  o.  statt  Constitutienen  l.  m.  Continuationen.

—  12  3.  17  v.  o.  statt  ihm  Erinnerungen  l.  m.  ihre  E.

—  14  3.  4  v.  o.  statt  Rabeur  l.  m.  Rebeur.

—  15  Anm.  79  statt  Anm.  50  l.  m.  52.

—  16  Anm.  80  statt  Anm.  63  l.  m.  66.

—  16  Anm.  81  statt  Verträge  l.  m.  Vorträge.

—  17  3.  2  v.  u.  statt  10.  December  1783  l.  m.  20.  December.

—  18  Anm.  92  a.  E.  statt  Waddigen  l.  m.  Weddigen.

—  19  3.  10  v.  o.  dazu  süge  man:  Gentralblatt  der  Abgaben-,  Gewerbeund
  Handelegesetzgebung  und  Verwaltung  in  den  preuß.  Staaten.
Redigirt  im  Burcau  des  Finanzministeriums,  1839  flg.  4.

—  19  3.  24  v.  o.  statt  Anm.  871l.  m.  91.

—  22  Anm.  98  statt  Anm.  76  l.  m.  80.

—  22  Anm.  99  statt  Anm.  90  l.  m.  94.

—  23  3.  9  v.  o.  statt  Anm.  76  l.  m.  80.

—  24  3.  11  v.  u.  statt  Anm.  39  l.  m.  41.

—  63  Anm.  273  vgl.  Baur,  Geschichte  der  hohenzollernschen  Staaten,
Sigmaringen  1834.

—  71  Anm.  316  statt  Fortsetzungen  l.  m.  Festsetzungen.

—  87  3.  14  flg.  Der  Text  ist,  mit  Rücksicht  auf  neuere  Einrichtungen,
also  zu  ändern:  Jedes  Armeecorps  besteht  aus  zwei  Divisionen  und  jede  Division
aus  drei  Brigaden,  zwei  Infanterie=  und  einer  Cavallerie-Brigade.  Die  Brigaden
bestehen  aus  zwei  Regimentern,  einem  Linien=  und  einem  bLandwehr-Regimente.
Außer  diesen  im  Divisionsverbande  befindlichen  Truppen  gehören  zu  einem
Armeecorps:  ein  Artillerie-Regiment,  eine  Pionier=  Abtheilung,  ein  Reserve-Infanterieregiment,
  ein  combinirtes  Reserve-Bataillon,  ein  Landwehr-Bataillon
des  Reserveregimentes,  eine  Reserve-Landwehrschwadron,  ein  Jäger-Bataillon,
eine  Invaliden-Compagnie.  Ferner  gehören  hierher  die  königliche  Marine,
welche  von  einem  Komodore  befehligt  wird.  Sie  besteht  aus  der  Matrosen-Stammdivision,
  in  drei  Sectionen,  dem  Mariniercorps  in  zwei  Sectionen.

S.  91  Anm.  446  statt  neuen  l.  m.  neun.

S.  105  Anm.  510  statt  Landkosten  l.  m.  Landkasten.

S.  134  3.  13,  14.  Das  Obertribunal  ist  jetzt  nicht  blos  für  den  altpreuß.
Theil,  sondern  für  den  ganzen  Staat  die  letzte  Instanz;  der  „rheinische  Revisions-=und
  Cassationshof“  ist  nämlich  jetzt  bereits  der  „rheinische  Senat  des  Odertribunals“
  geworden,  da  die  S.  156  angedeutete  Ausführung  des  Gesetzes  vom
17.  März  1832  unterm  3.  Januar  1833  erfolgt  ist  (m.  s.  den  Staatsanzeiger
1853  S.  45).

Darnach  ändert  sich  auch  die  Darstellung  S.  158.

S.  176  Anm.  843.  Aus  diesem  Entwurse  sind  47  Zusätze  zur  Kirchenordnung
vom  .  März  1833  hervorgegangen  und  durch  Erlaß  des  Cultusministers  vom
25.  August  18533  bestärigt.  Sie  sind  durch  die  rhein,  und  westph.  Amtsblätter  zur
Mublication  gelangt.  (M.  s.  z.  B.  Amtsblatt  von  Coblenz  Nr.  37  Beilage.)

Druck  von  O.  Wigand  in  Leiyzig.