Nachtrag.
Bekanntmachung,
betreffend die Einschränkung der Krbeitszeit in ne
in denen Schuhwaren hergestellt werden.
Vom 14. Juni 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bun
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Für gewerbliche Betriebe, in denen Schuhwaren mit lede -«-»
irgendwelcher Art hergestellt werden, gelten — sofern die Zahl dein Unterbcden
Arbeiter einschließlich der Hausarbeiter (Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter“ zen
dergleichen) mindestens vier beträgt — die nachstehenden Bestimmungen: und
a) Die Arbeitszeit in den Werkstätten oder Fabriken darf für den einzel
Arbeiter und den Betrieb in der Woche 40 Stunden ausschließlich
Pausen nicht überschreiten. oer
b) Den Hausarbeitern darf wöchentlich höchstens sieben Zehntel derjenige
Arbeitsmenge zugeteilt werden, welche ihnen durchschnittlich wochenlun
in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Mai 1916 zugeteilt worden
ist; jedenfalls darf ihnen aber nur so viel Arbeit zugeteilt werden daß
sie — nach den am 1. Juni geltenden Lohnsätzen berechnet — sieben
Zehntel des von ihnen in den angegebenen acht Monaten erzielten Durch-
schnittsverdienstes erreichen können. Wenn es nicht möglich ist, die Menge
der von den Hausarbeitern in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Mai
1916 gefertigten Arbeit oder des von ihnen erzielten Arbeitsverdienstes
festzustellen, so darf ihnen nicht mehr Arbeit gegeben werden, als nötig
ist, damit ihr Verdienst den Ortslohn (ortsüblichen Tagelohn) erreichen kann.
Eine überschreitung dieser Arbeitsverdienste ist nur insoweit zu-
lässig, als sie nicht durch Zuteilung einer größeren Arbeitsmenge, sondern
durch Erhöhung der Lohnsätze oder durch andere Zuwendungen seitens
des Arbeitgebers herbeigeführt wird.
T) Personen, die in den Werkstätten oder Fabriken beschäftigt werden, darf
Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs nicht übertragen oder
für Rechnung Dritter überwiesen werden.
d) Wird die Arbeit gegen Stücklohn oder Stundenlohn ausgeführt, so dürfen
die Lohnsätze nicht geringer als die am 1. Juni 1916 gezahlten sein. Wird
die Arbeit gegen einen nicht in Stundenlohn bestehenden Zeitlohn (Wochen-
lohn, Tagelohn) ausgeführt, so dürfen die Löhne nur im Verhältnis
zu der tatsächlich eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit und keinesfalls
um mehr als drei Zehntel gegenüber dem Stande am 1. Juni 1916 ge-
kürzt werden. .
§#2. Die Vorschriften des § 1 finden Anwendung auf alle mit der Anfertigung,
Bearbeitung und Ausbesserung der Schuhwaren sowie mit dem Einrichten, dem
Ausgeben und Abnehmen der Arbeit beschäftigten Personen.
Sie finden dagegen keine Anwendung
1. auf die handelsgewerbliche Tätigkeit, · »»v
2. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung
und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen
oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von denen
die Wiederaufnahme des vollen werktätigen Betriebs abhängig ist,
3. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen
oder des Mißlin ens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind,
4. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, n
5. auf die Zu- und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und auf das Cnt-
und Beladen von Eisenbahnwagen.
trieben,
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