Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Nachtrag. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Einschränkung der Krbeitszeit in ne 
in denen Schuhwaren hergestellt werden. 
Vom 14. Juni 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bun 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Für gewerbliche Betriebe, in denen Schuhwaren mit lede -«-» 
irgendwelcher Art hergestellt werden, gelten — sofern die Zahl dein Unterbcden 
Arbeiter einschließlich der Hausarbeiter (Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter“ zen 
dergleichen) mindestens vier beträgt — die nachstehenden Bestimmungen: und 
a) Die Arbeitszeit in den Werkstätten oder Fabriken darf für den einzel 
Arbeiter und den Betrieb in der Woche 40 Stunden ausschließlich 
Pausen nicht überschreiten. oer 
b) Den Hausarbeitern darf wöchentlich höchstens sieben Zehntel derjenige 
Arbeitsmenge zugeteilt werden, welche ihnen durchschnittlich wochenlun 
in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Mai 1916 zugeteilt worden 
ist; jedenfalls darf ihnen aber nur so viel Arbeit zugeteilt werden daß 
sie — nach den am 1. Juni geltenden Lohnsätzen berechnet — sieben 
Zehntel des von ihnen in den angegebenen acht Monaten erzielten Durch- 
schnittsverdienstes erreichen können. Wenn es nicht möglich ist, die Menge 
der von den Hausarbeitern in der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Mai 
1916 gefertigten Arbeit oder des von ihnen erzielten Arbeitsverdienstes 
festzustellen, so darf ihnen nicht mehr Arbeit gegeben werden, als nötig 
ist, damit ihr Verdienst den Ortslohn (ortsüblichen Tagelohn) erreichen kann. 
Eine überschreitung dieser Arbeitsverdienste ist nur insoweit zu- 
lässig, als sie nicht durch Zuteilung einer größeren Arbeitsmenge, sondern 
durch Erhöhung der Lohnsätze oder durch andere Zuwendungen seitens 
des Arbeitgebers herbeigeführt wird. 
T) Personen, die in den Werkstätten oder Fabriken beschäftigt werden, darf 
Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs nicht übertragen oder 
für Rechnung Dritter überwiesen werden. 
d) Wird die Arbeit gegen Stücklohn oder Stundenlohn ausgeführt, so dürfen 
die Lohnsätze nicht geringer als die am 1. Juni 1916 gezahlten sein. Wird 
die Arbeit gegen einen nicht in Stundenlohn bestehenden Zeitlohn (Wochen- 
lohn, Tagelohn) ausgeführt, so dürfen die Löhne nur im Verhältnis 
zu der tatsächlich eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit und keinesfalls 
um mehr als drei Zehntel gegenüber dem Stande am 1. Juni 1916 ge- 
kürzt werden. . 
§#2. Die Vorschriften des § 1 finden Anwendung auf alle mit der Anfertigung, 
Bearbeitung und Ausbesserung der Schuhwaren sowie mit dem Einrichten, dem 
Ausgeben und Abnehmen der Arbeit beschäftigten Personen. 
Sie finden dagegen keine Anwendung 
1. auf die handelsgewerbliche Tätigkeit, · »»v 
2. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung 
und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen 
oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von denen 
die Wiederaufnahme des vollen werktätigen Betriebs abhängig ist, 
3. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen 
oder des Mißlin ens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, 
4. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, n 
5. auf die Zu- und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und auf das Cnt- 
und Beladen von Eisenbahnwagen. 
trieben, 
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