Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Beschlagnahmen, Bestandserhebungen von Prospektpieisen. 
denjenigen Personen, die nachträglich sich mit dem Übernahmepreis einver— 
dn erklären, ist die Quittung gegen einen Anerkenntnisschein umzutauschen; 
n rlannte Betrag ist auszuzahlen. 
er un ie Vordrucke für Anerkenntnisscheine und Quittungen sind von den beauftragten 
1 ber en zu be afsen. 
behorden zr cch Zwangsvollstreckung. 
6. Werdie übereigneten Gegenstände nicht innerhalb der in der Enteignungs- 
Zung vorgeschriebenen Zeit abgeliefert hat, macht sich strafbar; den beauftragten 
rorden bleibt die strafrechtliche Verfolgung derjenigen Personen und Betriebe 
F# die der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen sind, überlassen. Außerdem 
ledee zwangsweise Abholung der ablieferungspflichtigen Gegenstände durch die 
„ustragten Behörden als Vollstreckungsmaßregel auf Kosten des Besitzers. 
Die Verpflichtung der Besitzer zum Entfernen der Prospektpfeifen aus der Orgel 
„ebt auch für die zw angsweise abzuholenden Gegenstände. 
Daon von der zwangsweisen Einziehung Betroffenen sind ebenfalls Anerkennt- 
össscheine (Anlage 4) bei Einverständnis mit dem Ubernahmepreise oder Quittungen 
Aulage 5) bei Inanspruchnahme des Reichsschiedsgerichts nach den Bestimmungen 
T Sa dieser Anweisung auszuhändigen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind 
en der zur Auszahlung kommenden Summe in Abzug zu bringen bzw. im Ver- 
vallungszwangsverfahren einzuziehen. 
Die Zwangsvollstreckung muß bis zum 30. September 1917 beendet sein. 
Ausnahmen. 
. Sollten Zweifel darüber bestehen, ob Gegenstände unter die Bekannt- 
Fachung fallen, so haben die beauftragten Behörden die Befugnis, in Einzelfällen 
von der Enteignung abzusehen. 
Die Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung muß für 
die Gegenstände ausgesprochen werden, für die ein besonderer kunstgewerblicher 
oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt worden ist. 
über die Befreiung ist eine Bescheinigung nach Anlage 6 auszustellen. Eine zweite 
Asfertigung derselben ist der Metall-Mobilmachungsstelle mit dem nächsten Bericht 
(. Al. 7) einzusenden. Als anerkannte Sachverständige sind nur solche Personen an- 
asehen, die von der Landeszentralbehörde als geeignet bezeichnet worden sind 
Asenm sdirektoren, Konservatoren oder andere besonders für diese Aufgabe ab- 
geordnete Personen). Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Ent- 
eignung und Ablieferung. 
Anträge auf Zurückstellung von der Ablieferung (§5 9 der Bekanntmachung) 
sind von der Metall-Mobilmachungsstelle, Berlin 8W. 58, Wilhelmstr. 20, zur Ent- 
scheidung vorzulegen. 
Die beauftragten Behörden werden ermächtigt, bereits abgelieferte Gegenstände, 
sowohlbeschlaganhmte und enteignete als auch freiwillig abgelieferte (§6 10), bei denen 
durch die vorgenannten Sachverständigen ein besonderer kunstgewerblicher oder 
kunsigeschichtlicher Wert festgestellt wird, vorläufig von der Ablieferung an die Kriegs- 
metall Aktiengesellschaft auszuschließen. Derartige Gegenstände müssen aber nach 
wie vor zur Verfügung des Kriegsministeriums bleiben und dürfen keinesweges 
en Museen oder Sammlungen abgegeben werden. Es ist jedoch gestattet, derartige 
Gegenstände den Ablieferern bzw. Eigentümern gegen Rückerstattung des bezahlten 
Letrages zur freien Verfügung zurückzugeben. Beim Vorliegen von Fällen grund- 
sutlicher Bedeutung haben die beauftragten Behörden sich mit der Metall-Mobil- 
Fachungsstelle, Berlin SW. 48, Wilhelmstr. 20, ins Benehmen zu setzen. 
De Schriftwechsel ist mit der Bezeichnung „Betrifft Orgelpfeifen“ zu ver- 
sehen und darf andere Angelegenheiten nicht behandeln. 
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