Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verschiedene Maßnahmen. 
Bekanntmachung, 
hetreffend die Entschädigung für verhaftung oder Kufent- 
haltsbeschränkung auf Grund des Rriegszustandes und 
des Belagerungszustandes. 
Vom 8. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Verhaftung und Aufent- 
taltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes, 
· vom 4. Dezember 1916.) 
. Das Reichsmilitärgericht hat in dem Beschluß über die Zuerkennung 
eines Entschädigungsanspruchs den Berechtigten und Verpflichteten (Reich oder 
Bundesstaat) zu bezeichnen. Der Beschluß ist beiden Teilen zuzustellen. 
3732. Der Antrag auf die Entschädigung ist zur Vermeidung des Verlustes 
binnen sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses bei dem Militärbefehlshaber, 
der die Verhaltung oder Aufenthaltsbeschränkung angeordnet hat, in Fällen, in 
denen ein Reichs= oder Landesbeamter die Anordnung getroffen hat, bei der dem 
Beamten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzubringen. 
33. Über den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents, dem der Militärbefehlshaber zur Zeit der Anordnung angehörte; 
ehörte er der Marine an oder hat ein Reichsbeamter die Anordnung getroffen, 
#o entscheidet die zuständige oberste Reichsbehörde, hat ein Landesbeamter die An- 
ordnung getroffen, die Landeszentralbehörde. 
84. Die im 8 2 bezeichneten Stellen haben die erforderlichen Erhebungen 
anzustellen, sich gutachtlich zu außern und die Akten der nach § 3 zur Entscheidung 
berufenen Stelle zu übermitteln. 
§ 5. Die nach §& 3 getroffene Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vor- 
schriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen. 
J6. Gegen die Entscheidung ist Berufung auf den Rechtsweg zulässig. Die 
Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Ent- 
scheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern 
der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich 
zuständig. - 
H 87. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch 
nicht übertragbar. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Bekanntmachung, 
betreffend das Derfahren vor der Reichsentschädigungs- 
kommission. 
Vom 17. Jannar 1917. 
Auf Grund der Bekanntmachung vom 17. Januar 1917 erhält meine Anordnung 
betreffend das Verfahren vor der Reichsentschädigungskommission, 
vom 23. April 1915 folgende Fassung: 
J§1. Die Reichsentschädigungskommission erhält die Aufgabe, die Eigentümer 
der während des gegenwärtigen Krieges im feindlichen Ausland im Namen des 
Relchs beschlagnahmten Güter festzustellen, über die Entschädigungsanträge der Eigen- 
lumer und anderer Berechtigter zu entscheiden und die Zahlung der Entschädigungen 
iü veranlassen. Sie darf mit Zustimmung der Beschlagnahmebehörde statt der Ent- 
schädigung die Rückgabe des Gutes anordnen. Sie entscheidet ferner, inwieweit 
der Auszahlung der Entschädigungen gesetzliche Zahlungsverbote entgegenstehen. 
Die Entschädigung darf auf die Feststellung des Entschädigungswerts beschränkt 
werden, wenn die Aufklärung der Rechtsverhältnisse erhebliche Schwierigkeiten 
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