Verschiedene Maßnahmen.
Bekanntmachung,
hetreffend die Entschädigung für verhaftung oder Kufent-
haltsbeschränkung auf Grund des Rriegszustandes und
des Belagerungszustandes.
Vom 8. Februar 1917.
(Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Verhaftung und Aufent-
taltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes,
· vom 4. Dezember 1916.)
. Das Reichsmilitärgericht hat in dem Beschluß über die Zuerkennung
eines Entschädigungsanspruchs den Berechtigten und Verpflichteten (Reich oder
Bundesstaat) zu bezeichnen. Der Beschluß ist beiden Teilen zuzustellen.
3732. Der Antrag auf die Entschädigung ist zur Vermeidung des Verlustes
binnen sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses bei dem Militärbefehlshaber,
der die Verhaltung oder Aufenthaltsbeschränkung angeordnet hat, in Fällen, in
denen ein Reichs= oder Landesbeamter die Anordnung getroffen hat, bei der dem
Beamten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde anzubringen.
33. Über den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde
des Kontingents, dem der Militärbefehlshaber zur Zeit der Anordnung angehörte;
ehörte er der Marine an oder hat ein Reichsbeamter die Anordnung getroffen,
#o entscheidet die zuständige oberste Reichsbehörde, hat ein Landesbeamter die An-
ordnung getroffen, die Landeszentralbehörde.
84. Die im 8 2 bezeichneten Stellen haben die erforderlichen Erhebungen
anzustellen, sich gutachtlich zu außern und die Akten der nach § 3 zur Entscheidung
berufenen Stelle zu übermitteln.
§ 5. Die nach §& 3 getroffene Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vor-
schriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.
J6. Gegen die Entscheidung ist Berufung auf den Rechtsweg zulässig. Die
Klage ist binnen einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Ent-
scheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern
der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich
zuständig. -
H 87. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch
nicht übertragbar.
Bekanntmachung,
betreffend das Derfahren vor der Reichsentschädigungs-
kommission.
Vom 17. Jannar 1917.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 17. Januar 1917 erhält meine Anordnung
betreffend das Verfahren vor der Reichsentschädigungskommission,
vom 23. April 1915 folgende Fassung:
J§1. Die Reichsentschädigungskommission erhält die Aufgabe, die Eigentümer
der während des gegenwärtigen Krieges im feindlichen Ausland im Namen des
Relchs beschlagnahmten Güter festzustellen, über die Entschädigungsanträge der Eigen-
lumer und anderer Berechtigter zu entscheiden und die Zahlung der Entschädigungen
iü veranlassen. Sie darf mit Zustimmung der Beschlagnahmebehörde statt der Ent-
schädigung die Rückgabe des Gutes anordnen. Sie entscheidet ferner, inwieweit
der Auszahlung der Entschädigungen gesetzliche Zahlungsverbote entgegenstehen.
Die Entschädigung darf auf die Feststellung des Entschädigungswerts beschränkt
werden, wenn die Aufklärung der Rechtsverhältnisse erhebliche Schwierigkeiten
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