Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verkehr mit Zündwaren. 
2. für imprägnierte bunte Hölzer die unter A 1 1 genannten Sätze mit 
einem Zuschlag von je 20 Mark; 
3. für weiße oder bunte flache Hölzer in Schachteln zu mindestens je 
50 Stück die unter AIL 1L genannten Sätze mit einem Zuschlag von 
je 30 Mark. 
II. für Siherheits- und überall entzündbare weiße Hölzer in einer Länge 
bis zu 70 Millimeter 
1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück 
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffeeen 340,00 Mark 
6 1 Kisten zu je 500 # 7 M 34,00 7 
11 4¼ 1 1 77 250 1 1 77. 347,50 77 
„ 10/10 „ „. „ 100 /t D 350,00 » 
2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück 
für ½/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 280,00 Mark 
„ ⅜ Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern. 285,00 „ 
» ¼ « »» 250 » » »·'«« 287,50 » 
» loho » » » 100 » » »««« 290,00 "# ; 
3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück 
für ½/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern .. ... 190,00 Mark 
„ ½2 Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern. 195,00 „ 
11 4¾ 7! „ 1 77 L 11 2 197,50 7" 
100 „ 200,00 „; 
/ 5% 10 1 1—# 11 » 
B. Beim Verkauf im Großhandel gelten die unter A genannten Fabrikpreise, 
jedoch mit einem Zuschlag von je 20 Mark zu den unter A und II 1, von je 16 Mark 
zu den unter II 2 und von je 10 Mark zu den unter II 3 genannten Preisen. 
C0. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen: 
für die unter AL Iigenannten Zündhölzer 
für das Pack zu 10 Schachten . .. 45 Pf. 
„ zwei Schachten 9 „ 
für die unter A1 2, 3 genannten Zündhölzer 
für das Pack zu 10 Schachten . . . 50 Pf. 
„ eine Schackeel .. . . .. .. .. 5 „ 
für die unter A II 1 genannten Zündhölzer 
für die Schachtel oder den Koffer . ... 45 „ 
für die unter A II 2 genannten Zündhölzer 
für die Schachtel oder den Koffer . . . .. 38 „ 
für die unter A II 3 genannten Zündhölzer 
für die Schachtel oder den Koffer . . .. 25 „ 
Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher. 
D. Papierumhüllungen, Papierhülsen oder zkapseln und Spahnschachteln zu 
je 60 Hölzern stehen einer Schachtel zu je 60 Hölzern, Umhüllungen dieser Art 
zu je 120 Hölzern zwei Schachteln zu je 60 Hölzern gleich. Sind mehr als je 
10 Schachteln oder sonstige Umhüllungen zu einem Pack vereinigt, so sind die 
für die entsprechende Hölzerzahl unter A 1, B und C sestgesetzten Preise maßgebend. 
3J32. Die im §& 1 bezeichneten Preise schließen beim Verkaufe durch den Her- 
sleller die Kosten der Beförderung bis zur Bahn= oder Wasserstation des Abnehmers 
ein. Beim Verkaufe durch den Großhändler schließen die Preise die Kosten der Be- 
förderung bis zur Bahn= oder Wasserstation des Ortes der gewerblichen Nieder- 
lasung des Großhändlers oder, falls die Beförderung nicht auf dem Bahn= oder 
Wasserweg erfolgt, die Kosten der Beförderung in das Haus des Abnehmers ein. 
Für die Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht berechnet werden. 
Die Preise gelten für versteuerte Ware. 
33. Soweit Hersteller unter Ausschaltung des Großhandels an den Klein- 
handler liefern, finden die im § 1 unter B genannten Preise Anwendung. 
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