Versendung von Geldsorten.
Atriebsstoffen für den eigenen Bedarf eines Schiffes für die Dauer einer Reise
er dee Barzahlung notwendiger Ausbesserungen eines Schiffes bezweckt.
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Artikel 6.
Die Vorschrift des §3 Abs. 2 der Verordnung findet auf den Erwerb von Schuld-
verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen
Fas Deutschen Reichs keine Anwendung.
* Artikel 7.
Es ist unbeschränkt zulässig,
1. belgische Geldsorten und Banknoten sowie Auszahlungen, Anweisungen,
Schecks und Wechsel in belgischer Währung auf Belgien und Forderungen
in belgischer Währung gegen in Belgien ansässige Personen oder Firmen
gegen Zahlungsmittel oder Forderungen in deutscher Währung zu kaufen
oder umzutauschen, . «
2·überbelgischeGeldsortenundBanknotensowieüberAuszahlungen,
Anweisungen, Schecks und Wechsel in belgischer Währung auf Belgien
und über Forderungen in belgischer Währung gegen in Belgien an—
sässige Personen oder Firmen sowie über Kredite in belgischer Währung
bei solchen Personen oder Firmen zum Zwecke des Erwerbes von Zah-
lungsmitteln oder Forderungen in deutscher Währung oder zugunsten
einer Person oder Firma, die im Inland oder in Belgien oder in Luxem-
burg ansässig ist, zu verfügen.
Gegenüber Belgien und Luxemburg findet der § 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung
keine Anwendung; der Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung, als es sich um den
Erwerb von Waren handelt.
Über Forderungen in Reichswährung gegen eine in Belgien oder Luxemburg
ansässige Person oder Firma darf zugunsten einer Person oder Firma, die im Aus-
land oder in Belgien oder in Luxemburg ansässig ist, ohne Einwilligung der Reichs-
bank verfügt werden.
Unter Belgien im Sinne der Abs. 1 bis 3 sind die von den deutschen Truppen
besetzten Gebiete Belgiens zu verstehen.
Artikel 8.
Auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnachnahme= und Postauftrags-
verkehr finden die Vorschriften der Verordnung keine Anwendung.
Artikel 9.
Die Bekanntmachung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Bekanntmachung, betreffend den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, vom
22. Januar 1916 außer Kraft.
Bekanntmachung
des Gberbefehlshabers in den Marken, betreffend Vver-
sendung usw. von Geldsorten usw.
Vom Januar 1917.
e1. Versendung und Überbringung von auf Reichsmark lautenden Geldsorten,
Banknoten, Reichskassenscheinen und Darlehnskassenscheinen, Anweisungen, Schecks
und Wechseln nach dem Ausland ohne schriftliche Genehmigung des Reichsbank-
direktoriums ist verboten. ·
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