Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Versendung von Geldsorten. 
Atriebsstoffen für den eigenen Bedarf eines Schiffes für die Dauer einer Reise 
er dee Barzahlung notwendiger Ausbesserungen eines Schiffes bezweckt. 
0# « 
Artikel 6. 
Die Vorschrift des §3 Abs. 2 der Verordnung findet auf den Erwerb von Schuld- 
verschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen 
Fas Deutschen Reichs keine Anwendung. 
* Artikel 7. 
Es ist unbeschränkt zulässig, 
1. belgische Geldsorten und Banknoten sowie Auszahlungen, Anweisungen, 
Schecks und Wechsel in belgischer Währung auf Belgien und Forderungen 
in belgischer Währung gegen in Belgien ansässige Personen oder Firmen 
gegen Zahlungsmittel oder Forderungen in deutscher Währung zu kaufen 
oder umzutauschen, . « 
2·überbelgischeGeldsortenundBanknotensowieüberAuszahlungen, 
Anweisungen, Schecks und Wechsel in belgischer Währung auf Belgien 
und über Forderungen in belgischer Währung gegen in Belgien an— 
sässige Personen oder Firmen sowie über Kredite in belgischer Währung 
bei solchen Personen oder Firmen zum Zwecke des Erwerbes von Zah- 
lungsmitteln oder Forderungen in deutscher Währung oder zugunsten 
einer Person oder Firma, die im Inland oder in Belgien oder in Luxem- 
burg ansässig ist, zu verfügen. 
Gegenüber Belgien und Luxemburg findet der § 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung 
keine Anwendung; der Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung, als es sich um den 
Erwerb von Waren handelt. 
Über Forderungen in Reichswährung gegen eine in Belgien oder Luxemburg 
ansässige Person oder Firma darf zugunsten einer Person oder Firma, die im Aus- 
land oder in Belgien oder in Luxemburg ansässig ist, ohne Einwilligung der Reichs- 
bank verfügt werden. 
Unter Belgien im Sinne der Abs. 1 bis 3 sind die von den deutschen Truppen 
besetzten Gebiete Belgiens zu verstehen. 
Artikel 8. 
Auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnachnahme= und Postauftrags- 
verkehr finden die Vorschriften der Verordnung keine Anwendung. 
Artikel 9. 
Die Bekanntmachung tritt am 9. Februar 1917 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Bekanntmachung, betreffend den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, vom 
22. Januar 1916 außer Kraft. 
Bekanntmachung 
des Gberbefehlshabers in den Marken, betreffend Vver- 
sendung usw. von Geldsorten usw. 
Vom Januar 1917. 
e1. Versendung und Überbringung von auf Reichsmark lautenden Geldsorten, 
Banknoten, Reichskassenscheinen und Darlehnskassenscheinen, Anweisungen, Schecks 
und Wechseln nach dem Ausland ohne schriftliche Genehmigung des Reichsbank- 
direktoriums ist verboten. · 
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