ordentlichen Professoren der betreffenden Hochschule und bei den Wahlen der Grundherren die
Wählbarkeit auf die nach § 29 Wahlberechtigten beschränkt.
§ 32b. Wer Mitglied der Zweiten Kammer ist. Kann nicht als Mitglied in die Erste Kammer
eintreten. Nimmt ein Mitglied der Ersten Kammer die Wahl als Abgeordneter zur Zweiten Kammer
an, so hört damit die Mitgliedschaft in der Ersten Kammer auf.
§ 33. Die Zweite Kammer besteht aus dreiundsiebzig Abgeordneten. Die Abgeordneten werden,
jeder in einem besonderen Wahlkreis, in allgemeiner, ummittelbarer und geheimer Abstimmung
gewählt.
§ 34. Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer sind die männlichen
Personen über fünfundzwanzig Jahre berechtigt, welche im Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum
einen Wohnsitz haben und seit mindestens zwei Jahren die badische Staatsangehörigkeit besitzen.
Jedoch genügt ein einjähriger Besitz der badischen Staatsangehörigkeit, falls der Wohnsitz im
Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl mindestens ein Jahr gedauert hat.
§ 35. Die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigung ruht:
1. wenn der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter
Pflegschaft steht;
2. wenn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer
des Konkursverfahrens;
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen, eine
Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln bezieht oder im letzten der Wahl vorausgegangenen
Jahre bezogen hat; die Befrelung von der Entrichtung des für den Besuch öftentlicher
Unterrichtsanstalten schuldigen Entgelts und der unentgeltlichen Beschaffung der für die Besucher
solcher Anstalten erforderlichen Unterrichtsmittel gilt nicht als Armenunterstützung;
4. wenn der Wahlberechtigte trotz rechtzeitiger Mahnung und ohne Stundung erhalten zu haben bei
Abschluß der Wählerliste mit der Entrichtung einer ihm für das vorausgegangene Steuerjahr
gegenüber dem Staat oder der Gemeinde obliegenden direkten Steuern im Rückstand ist.
§ 36. Alle Wahlberechtigten Staatsangehörigen sind wählbar, ausgenommen diejenigen, welche im
Zeitpunkte der Wahl das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf welche §§ 35
Ziffer 1 bis 3 Anwendung findet.
Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter. der Amtsgerichte und Notariate, sowie der
Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, Domänen-, Forstverwaltung, der staatlichen Hochbau-,
Wasserbau-, Straßenbau- und Eisenbahnverwaltung, die Bezirksärzte, Bezirkstierärzte und die
Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke nicht wählbar, welchem ihr Dienstbezirk ganz oder
teilweise angehört.
§ 37. Sämtliche Abgeordnete der Zweiten Kammer werden in Zeiträumen von vier Jahren neu
gewählt (Landtagsperiode).
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete an einem vom Großherzog zu
bestimmenden Tage statt.
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der periodischen Neuwahl vier Jahre
umflossen sind.
§ 38. Im übrigen werden die Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechts der beiden Kammern,
insbesondere über die Wahlkreise und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 39. Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder durch Berufung als Stellvertreter begründete
Mitgliedschaft im Landtag kann durch schriftliche Erklärung Verzicht geleistet werden. Dieselbe ist
bei versammeltem Landtage dem Präsidenten der betreffenden Kammer, sonst dem Präsidenten des
Staatsministeriums abzugeben. Ein Widerruf des rechtsgültig erklärten Verzichts findet nicht statt.
Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied des Landtages durch Tod, Verzicht oder durch Wegfall
einer der für die Wählbarkeit maßgebenden Voraussetzungen ausgeschieden, so hört die
Mitgliedschaft des zu seinem Ersatz in den Landtag Eingetretenen in dem Zeitpunkte auf, in
welchem der Ausgeschiedene ohne den Eintritt jener besonderen Tatsachen die Migliedschaft im
Landtag verloren haben würde.
§ 40. Die aus dem Landtag ausgetretenen gewählten Mitglieder sind wieder wählbar, sofern im