Full text : Die Landständische Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden.

ordentlichen  Professoren  der  betreffenden  Hochschule  und  bei  den  Wahlen  der  Grundherren  die
Wählbarkeit  auf  die  nach  §  29  Wahlberechtigten  beschränkt.

§  32b.  Wer  Mitglied  der  Zweiten  Kammer  ist.  Kann  nicht  als  Mitglied  in  die  Erste  Kammer
eintreten.  Nimmt  ein  Mitglied  der  Ersten  Kammer  die  Wahl  als  Abgeordneter  zur  Zweiten  Kammer
an,  so  hört  damit  die  Mitgliedschaft  in  der  Ersten  Kammer  auf.

§  33.  Die  Zweite  Kammer  besteht  aus  dreiundsiebzig  Abgeordneten.  Die  Abgeordneten  werden,
jeder  in  einem  besonderen  Wahlkreis,  in  allgemeiner,  ummittelbarer  und  geheimer  Abstimmung
gewählt.

§  34.  Zur  Abstimmung  bei  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Zweiten  Kammer  sind  die  männlichen
Personen  über  fünfundzwanzig  Jahre  berechtigt,  welche  im  Zeitpunkt  der  Wahl  im  Großherzogtum
einen  Wohnsitz  haben  und  seit  mindestens  zwei  Jahren  die  badische  Staatsangehörigkeit  besitzen.
Jedoch  genügt  ein  einjähriger  Besitz  der  badischen  Staatsangehörigkeit,  falls  der  Wohnsitz  im
Großherzogtum  unmittelbar  vor  der  Wahl  mindestens  ein  Jahr  gedauert  hat.

§  35.  Die  Befugnis  zur  Ausübung  der  Wahlberechtigung  ruht:

1.  wenn  der  Wahlberechtigte  unter  Vormundschaft  oder  wegen  geistiger  Gebrechen  unter
Pflegschaft  steht;

2.  wenn  über  das  Vermögen  eines  Wahlberechtigten  der  Konkurs  eröffnet  ist,  während  der  Dauer
des  Konkursverfahrens;

3.  wenn  der  Wahlberechtigte,  den  Fall  eines  vorübergehenden  Unglücks  ausgenommen,  eine
Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  bezieht  oder  im  letzten  der  Wahl  vorausgegangenen
Jahre  bezogen  hat;  die  Befrelung  von  der  Entrichtung  des  für  den  Besuch  öftentlicher
Unterrichtsanstalten  schuldigen  Entgelts  und  der  unentgeltlichen  Beschaffung  der  für  die  Besucher
solcher  Anstalten  erforderlichen  Unterrichtsmittel  gilt  nicht  als  Armenunterstützung;

4.  wenn  der  Wahlberechtigte  trotz  rechtzeitiger  Mahnung  und  ohne  Stundung  erhalten  zu  haben  bei
Abschluß  der  Wählerliste  mit  der  Entrichtung  einer  ihm  für  das  vorausgegangene  Steuerjahr
gegenüber  dem  Staat  oder  der  Gemeinde  obliegenden  direkten  Steuern  im  Rückstand  ist.

§  36.  Alle  Wahlberechtigten  Staatsangehörigen  sind  wählbar,  ausgenommen  diejenigen,  welche  im
Zeitpunkte  der  Wahl  das  dreißigste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben  oder  auf  welche  §§  35
Ziffer  1  bis  3  Anwendung  findet.

Die  Vorsteher  und  Beamten  der  Bezirksämter.  der  Amtsgerichte  und  Notariate,  sowie  der
Bezirksbehörden  der  Steuer-,  Zoll-,  Domänen-,  Forstverwaltung,  der  staatlichen  Hochbau-,
Wasserbau-,  Straßenbau-  und  Eisenbahnverwaltung,  die  Bezirksärzte,  Bezirkstierärzte  und  die
Ortsgeistlichen  sind  in  einem  Wahlbezirke  nicht  wählbar,  welchem  ihr  Dienstbezirk  ganz  oder
teilweise  angehört.

§  37.  Sämtliche  Abgeordnete  der  Zweiten  Kammer  werden  in  Zeiträumen  von  vier  Jahren  neu
gewählt  (Landtagsperiode).

Die  periodische  Wahl  findet  gleichzeitig  für  sämtliche  Abgeordnete  an  einem  vom  Großherzog  zu
bestimmenden  Tage  statt.

Die  Eigenschaft  als  Abgeordneter  erlischt,  wenn  seit  dem  Tage  der  periodischen  Neuwahl  vier  Jahre
umflossen  sind.

§  38.  Im  übrigen  werden  die  Vorschriften  über  die  Ausübung  des  Wahlrechts  der  beiden  Kammern,
insbesondere  über  die  Wahlkreise  und  das  Wahlverfahren,  durch  besonderes  Gesetz  geregelt.

§  39.  Auf  die  durch  Wahl,  durch  Ernennung  oder  durch  Berufung  als  Stellvertreter  begründete
Mitgliedschaft  im  Landtag  kann  durch  schriftliche  Erklärung  Verzicht  geleistet  werden.  Dieselbe  ist
bei  versammeltem  Landtage  dem  Präsidenten  der  betreffenden  Kammer,  sonst  dem  Präsidenten  des
Staatsministeriums  abzugeben.  Ein  Widerruf  des  rechtsgültig  erklärten  Verzichts  findet  nicht  statt.
Ist  ein  gewähltes  oder  ernanntes  Mitglied  des  Landtages  durch  Tod,  Verzicht  oder  durch  Wegfall
einer  der  für  die  Wählbarkeit  maßgebenden  Voraussetzungen  ausgeschieden,  so  hört  die
Mitgliedschaft  des  zu seinem  Ersatz  in  den  Landtag  Eingetretenen  in  dem  Zeitpunkte  auf,  in
welchem  der  Ausgeschiedene  ohne  den  Eintritt  jener  besonderen  Tatsachen  die  Migliedschaft  im
Landtag  verloren  haben  würde.

§  40.  Die  aus  dem  Landtag  ausgetretenen  gewählten  Mitglieder  sind  wieder  wählbar,  sofern  im