kerrechtlichen Methoden, wie sie in der Kongoakte fest-
gelegt sind, läßt sich der Anspruch auf die Welthegemonie
nichk vereinigen, weil sie durch den Schiedsgerichksgedan-
ken gerade verhinderk werden soll. Daß aber diese „neue
Regel“ des Völkerrechks für ihren Schöpfer nichk nur
auf dem Papier stand, bewies Fürst Bismarck eben da-
durch, daß er sie schon wenige Monake späker im deutsch-
spanischen Konflikk, also in einem Fall amwandke, für den
sie gar nicht vorgesehen war. Wie aber haben sich seit
jener Zeik andere I#chte zum Gedanken des Schieds-
gerichks verhalten?
Im Jahr 1904 wurde am 12. Juli zwischen England
und Deutschland ein Vertrag abgeschlossen, nach dem
alle die Ehre und die Lebensinkeressen der beiden ver-
kragschließenden Bölker nicht berührenden Streitigkeiken
durch Schiedsgerichk geschlichkek werden sollten.
Als nach dem Burenkriege Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Regierungen Großbrikanniens und Deutsch-
lands über die Höhe der Enkschädigungen enkstanden
waren, die den in Transvaal anfässigen durch den Krieg
geschädigken Deutschen gezahlk werden sollten, und die
von England eingesetzten Enkschädigungskommissionen
die Einsprüche der deutschen Regierung gegen deren zu
niedrige Schätzung der Schäden ablehnken, beankragke
Deutschland nach langjährigen fruchklosen Verhandlun-
gen im Jahre rg# unker Berufung auf jenen Vertrag,
die Meinungsverschiedenheik durch ein Schiedsgerichk
enkscheiden zu lassen. Diese Forderung lehnke die eng-
lische Regierung mit der Begründung ab, daß es die
Ehre Großbrikanniens verbieke, die von seinen Kommis-
sionen getroffenen Enkscheidungen einem Schiedsgericht
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