Full text: Ich suche die Wahrheit!

lassung Schnäbeles von dem Kaiser, seinem allergnädig- 
sten Herrn, zu erbirken, so ist er dabei von der völkerrechk- 
lichen Auffassung geleitek worden, daß Grenzüberschrei- 
kungen, welche auf Grund dienstlicher Berabredungen 
zwischen Beamken benachbarker Skaaken erfolgen, jeder- 
zeit als unker der stillschweigenden Zusicherung freien 
Geleikes stehend anzusehen seien. Es ist nicht glaublich, 
daß der Beamte Gautsch den Schnäbele zu einer Be- 
sprechung in der Absicht aufgeforderk habe, seine Verhaf- 
kung möglich zu machen; es liegen aber Briefe vor, welche 
beweisen, daß Schnäbele, als er verhafkek wurde, sich an 
der Stelle, wo dies geschah, infolge einer mit dem dies- 
seitigen Beamken gekroffenen Verabredung befand, um 
gemeinsame amkliche Geschäfte zu erledigen. Wenn die 
Grenzbeamken bei derarkigen Gelegenheiken der Gefahr 
ausgesetzt wären, auf Grund von Ansprüchen, welche die 
Gerichte des Nachbarstaakes an sie machen, verhafkek zu 
werden, so würde in der dadurch gebokenen Vorsichk eine 
Erschwerung der Grenzgeschäfle liegen, welche mit dem 
Geiste und den Traditionen der heutligen inkernakionalen 
Zeziehungen nichk im Einklang stehen. Der Unkerzeich- 
neke ist daher der I#einung, daß derarkige geschäftliche 
Zusammenkünfte jederzeit als unker dem Schutze gegen- 
seitig zugesicherken freien Geleikes stehend gedacht wer- 
den sollen.“ 
Und da soll ein Mann, der die Verletzung des Grund- 
satzes freien Geleites — obwohl freies Geleit in diesem 
Falle nicht zugesichert war — aus Gründen der Billig- 
keit sowohl als aus praktischen Gründen, die auf dem 
Gebiek des Grenzverkehrs zwischen Beamten benachbar- 
ker Rakionen liegen, konstruierk und eingestehk, diesen 
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