lassung Schnäbeles von dem Kaiser, seinem allergnädig-
sten Herrn, zu erbirken, so ist er dabei von der völkerrechk-
lichen Auffassung geleitek worden, daß Grenzüberschrei-
kungen, welche auf Grund dienstlicher Berabredungen
zwischen Beamken benachbarker Skaaken erfolgen, jeder-
zeit als unker der stillschweigenden Zusicherung freien
Geleikes stehend anzusehen seien. Es ist nicht glaublich,
daß der Beamte Gautsch den Schnäbele zu einer Be-
sprechung in der Absicht aufgeforderk habe, seine Verhaf-
kung möglich zu machen; es liegen aber Briefe vor, welche
beweisen, daß Schnäbele, als er verhafkek wurde, sich an
der Stelle, wo dies geschah, infolge einer mit dem dies-
seitigen Beamken gekroffenen Verabredung befand, um
gemeinsame amkliche Geschäfte zu erledigen. Wenn die
Grenzbeamken bei derarkigen Gelegenheiken der Gefahr
ausgesetzt wären, auf Grund von Ansprüchen, welche die
Gerichte des Nachbarstaakes an sie machen, verhafkek zu
werden, so würde in der dadurch gebokenen Vorsichk eine
Erschwerung der Grenzgeschäfle liegen, welche mit dem
Geiste und den Traditionen der heutligen inkernakionalen
Zeziehungen nichk im Einklang stehen. Der Unkerzeich-
neke ist daher der I#einung, daß derarkige geschäftliche
Zusammenkünfte jederzeit als unker dem Schutze gegen-
seitig zugesicherken freien Geleikes stehend gedacht wer-
den sollen.“
Und da soll ein Mann, der die Verletzung des Grund-
satzes freien Geleites — obwohl freies Geleit in diesem
Falle nicht zugesichert war — aus Gründen der Billig-
keit sowohl als aus praktischen Gründen, die auf dem
Gebiek des Grenzverkehrs zwischen Beamten benachbar-
ker Rakionen liegen, konstruierk und eingestehk, diesen
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